Man muss hier glaube ich zwei Zeiträume unterscheiden: Bei der ersten Arbeitsunfähigkeit im August bestand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, der definitiv nicht zurück gezahlt werden muss.
Anders sieht es aber bei der erneuten Lohnfortzahlung im Dezember aus. Arbeitgeber können Vorerkrankungen häufig auf die Gesamtdauer der Entgeltfortzahlung anrechnen, wenn ihr Arbeitnehmer erneut erkrankt. Da im Dezember erneut Lohnfortzahlung aufgrund einer "neuen" Erkrankung gezahlt wurde, ist fraglich, ob bei einer seit August vorliegenden Erwerbsminderung wirklich von einer neuen Erkrankung ausgegangen werden muss oder ob man nicht vielmehr davon ausgehen muss, dass seit August durchgehend Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung vorlag und es sich bei den wenigen Tagen der Berufstätigkeit lediglich nur um einen missglückten Arbeitsversuch handelt. Dann wäre es ein und dieselbe Erkrankung, wodurch Vorerkrankungen angerechnet werden könnten und bei der Gesamtdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet werden. Dann wären im Dezember die 6 Wochen Lohnfortzahlung quasi schon verbraucht und es hätte eigentlich sofort wieder Krankengeld gezahlt werden müssen.