Anlage 2 der AVwV zur BLV beinhaltet keine Kriterien zur Laufbahnbefähigung, sondern die Zuordnung von Ausbildung/Studium zu Laufbahnrichtungen als Hilfsmittel. Dass der genannte Studiengang dort nicht namentlich erwähnt ist, ist erstmal unschädlich. Die Frage, welcher Laufbahn der Studiengang zuzuordnen wäre, muss nach den Studieninhalten bestimmt werden, wenn dieser nicht in der Anlage 2 aufgeführt ist. Ich vermute, ohne diese genauer zu kennen, anhand der Studiengangsbezeichnung, dass eine Zuordnung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes des Bundes richtet sich nach § 17 Abs. 3 BBG i.V.m. § 20 BLV. Der Bachelor muss eine Regelstudienzeit von min. drei Jahren haben bzw. min. 180 Leistungspunkte erbracht haben.
Des Weiteren müsste einen 1,5-jährige hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht, vorhanden sein, sprich eine technische Tätigkeit und keine, die z. B. dem nichttechnischen Verwaltungsdienst entspricht, etwa kaufmännische oder allgemeine Bürotätigkeiten.
Im Bundesbereich sind die Rechtsvorschriften einheitlich, sodass es keine Unterschiede zwischen den Behörden geben dürfte, was die Anerkennung anbelangt. Die Laufbahn müsste jedoch in der jeweiligen Behörde eingerichtet sein, woran es dann scheitern kann.
Das ist die Situation im Bund. Da du allgemein nach staatlichen Einrichtungen fragst, würde es sich ggf. lohnen, deine Frage auch nochmal im Forum für die Beamten der Länder und Kommunen zu richten.