Autor Thema: Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TVöD  (Read 1210 times)

JuliaTVöD

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Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TVöD
« am: 19.02.2023 07:27 »
Hallo,

welchen Vorteil bietet mir der § 34 Abs. 2 TVöD in der Praxis bei verhaltensbedingten Kündigungen?

Wenn ich richtig verstanden habe, kann einem Mitarbeiter der 15 Jahre lang bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und zudem das 40. Lebensjahr erreicht hat, nur noch aus wichtigen Grund gekündigt werden.

Nur was bringt mir das in Praxis für einen Vorteil bei einem Fehlverhalten?

Ein Mitarbeiter der nicht den Kündigungsschutz nach § 34 genießt muss bei einem unwichtigen Grund erstmal abgemahnt werden.

Bei einem wichtigen Grund (also bei eine schweren Vergehen) kann auch dem Mitarbeiter mit Kündigungsschutz fristlos (ggf. mit einer Auslauffrist) fristlos gekündigt werden.

Kann mir jemand den erklären, am besten anhand von Praxisbeispielen, wo nun der Vorteil liegen soll?

Vielen Dank und Grüße


SVAbackagain

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Antw:Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #1 am: 19.02.2023 09:12 »
Der § 34 Abs. 2 schützt grundsätzlich vor einer ordentlichen Kündigung. Gibt es einen Anlass für eine außerordentliche Kündigung, entfaltet er keine Wirkung. Genügt also der Anlass oder auch mehrere davon für eine außerordentliche Kündigung, hilft der Schutz vor ordentlicher Kündigung nicht.

JuliaTVöD

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Antw:Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #2 am: 19.02.2023 09:42 »
D.h. im Vergleich zu einem Mitarbeiter ohne Kündigungsschutz nach § 34 habe ich was verhaltensbedingte Kündigungen betrifft keinerlei Vorteile, denn bei leichtem Fehlverhalten muss generell vorher abgemahnt werden.

Bei schweren Fehlverhalten (außerordentlichen Kündigungen) besteht kein Unterschied zu einem Beschäftigten ohne Kündigungsschutz nach 34.

Mal ein anderes Bsp., ein Beschäftigter mit Kündigungsschutz wird abgemahnt wegen einem verhaltensbedingten Fehlverhalten, da der Grund nicht wichtig genug wäre für eine außerordentlichen Kündigung. Anschließend begeht er nochmals das gleiche Fehlverhalten. Könnte dann dem ohne Kündigungsschutz gekündigt werden aber dem mit nicht?

Oder wäre dann eine außerordentliche Kündigung möglich? (wieder kein Vorteil des Kündigungsschutzes)

Danke.

SVAbackagain

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Antw:Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #3 am: 19.02.2023 09:51 »
Wenn eine außerordentliche Kündigung ergehen kann, schützt der Schutz vor ordentlicher Kündigung nicht. Dabei ist es völlig egal, welches Beispiel Du wählst.