Hallo,
welchen Vorteil bietet mir der § 34 Abs. 2 TVöD in der Praxis bei verhaltensbedingten Kündigungen?
Wenn ich richtig verstanden habe, kann einem Mitarbeiter der 15 Jahre lang bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und zudem das 40. Lebensjahr erreicht hat, nur noch aus wichtigen Grund gekündigt werden.
Nur was bringt mir das in Praxis für einen Vorteil bei einem Fehlverhalten?
Ein Mitarbeiter der nicht den Kündigungsschutz nach § 34 genießt muss bei einem unwichtigen Grund erstmal abgemahnt werden.
Bei einem wichtigen Grund (also bei eine schweren Vergehen) kann auch dem Mitarbeiter mit Kündigungsschutz fristlos (ggf. mit einer Auslauffrist) fristlos gekündigt werden.
Kann mir jemand den erklären, am besten anhand von Praxisbeispielen, wo nun der Vorteil liegen soll?
Vielen Dank und Grüße