Eine Rufbereitschaft hat einen 12-Stunden-Block, z.B. von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr am nächsten Morgen. Es ist vereinbart, dass die Wegezeiten vergütet werden. Jetzt hatte ich einen Beschäftigten, der bis 08:00 Uhr morgens tatsächlich in der 1:1 Betreuung eines fixierten Patienten saß. Die Kollegen vom Arbeitszeitenmanagement wollen ihm die Wegezeit nach Abreise allerdings nicht genehmigen, weil formal die Rufbereitschaft um 08:00 Uhr endete.
In der Dienstvereinbarung sind die Wegezeiten aufgeführt:
Berücksichtigung von Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft:
Jede einzelne Inanspruchnahme wird einschließlich der
erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger
Zeitzuschläge vergütet.
Ist das okay?