Autor Thema: Wegezeiten bei Rufbereitschaft  (Read 1925 times)

Abaulet

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Wegezeiten bei Rufbereitschaft
« am: 20.02.2023 13:31 »
Eine Rufbereitschaft hat einen 12-Stunden-Block, z.B. von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr am nächsten Morgen. Es ist vereinbart, dass die Wegezeiten vergütet werden. Jetzt hatte ich einen Beschäftigten, der bis 08:00 Uhr morgens tatsächlich in der 1:1 Betreuung eines fixierten Patienten saß. Die Kollegen vom Arbeitszeitenmanagement wollen ihm die Wegezeit nach Abreise allerdings nicht genehmigen, weil formal die Rufbereitschaft um 08:00 Uhr endete.

In der Dienstvereinbarung sind die Wegezeiten aufgeführt:

Zitat
Berücksichtigung von Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft:
Jede einzelne Inanspruchnahme wird einschließlich der
erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger
Zeitzuschläge vergütet.

Ist das okay?

BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,704
Antw:Wegezeiten bei Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 24.02.2023 09:08 »
Was gibt es denn da zu betreuen? Macht ihr auch körperliche Arbeit?

Wenn es zeitlich zu knapp wird, lehne ich einen Vor-Ort-Besuch ab und weise über IPAD ein.