Autor Thema: Lohnfortzahlung  (Read 1599 times)

LiBe1980

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Lohnfortzahlung
« am: 20.02.2023 22:02 »
Hallo zusammen folgende Situation:
Meine Frau ist Beamtin und privat versichert und unsere Kinder sind privat versichert.
Ich bin in einer Kommune beschäftigt und gesetzlich versichert.
Nun ist ein Kind (6 Jahre) erkrankt und wir möchten uns zur Betreuung unseres Kindes und Befreiung von der Arbeit aufteilen.
Mein Arbeitgeber hat m.W. den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen. Habe ich nun automatisch Anspruch auf Lohnfortzahlung und wenn ja wieviele Tage. Alternativ würde ich auf die Zahlung verzichten, habe ich generell Anspruch auf Freistellung über 10 Tage?
Gruss Bernd

SiegVibe

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Antw:Lohnfortzahlung
« Antwort #1 am: 21.02.2023 09:43 »
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen nicht erheblicher persönlicher Verhinderung nach § 616 BGB wird durch § 29 TVöD-V limitiert. Bezahlte Arbeitsbefreiung wird u.a. gewährt bei schwerer Erkrankung des Kindes bei gleichzeitige nicht bestehenden Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Insofern wird der AG zum tageweisen Abzug von Lohn berechtigt sein; Sie können jedoch Kinderkrankengeld als Entgeltersatzleistung bei der Krankenkasse beantragen.

Maggus

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Antw:Lohnfortzahlung
« Antwort #2 am: 21.02.2023 10:29 »
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen nicht erheblicher persönlicher Verhinderung nach § 616 BGB wird durch § 29 TVöD-V limitiert. Bezahlte Arbeitsbefreiung wird u.a. gewährt bei schwerer Erkrankung des Kindes bei gleichzeitige nicht bestehenden Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Insofern wird der AG zum tageweisen Abzug von Lohn berechtigt sein; Sie können jedoch Kinderkrankengeld als Entgeltersatzleistung bei der Krankenkasse beantragen.

Da das Kind privat mitversichert ist, greift m.E. nach § 45 SGB V überhaupt nicht.
Ob es Regelungen ähnlich dem § 29 TVöD für Beamte gibt, ist mir nicht bekannt.

SiegVibe

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Antw:Lohnfortzahlung
« Antwort #3 am: 21.02.2023 11:23 »
Stimmt, habe ich überlesen. Schande über mein Haupt  ;)

Somit wäre der grundsätzliche Anspruch geklärt. Die schwere Erkrankung sollte durch ein Attest des Arztes belegt sein, in dem die Pflegebedürftigkeit vermerkt ist.

Um die zweite Frage zu beantworten: Der Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung ist auf 5 Arbeitstage je Kalenderjahr beschränkt. Darüber hinaus besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zu 30 Arbeitstage (zu Nicht-Corona-Zeiten 10 Tage). Der bezahlte Zeitraum ist jedoch hierauf anzurechnen.