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VA an Tote!?

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Opa:
Ein begünstigender Verwaltungsakt kann durchaus einen Regelungsinhalt haben, der einen vererbbaren Rechtsanspruch betrifft. Insofern ist die Frage berechtigt. Erben gibt es immer, im Zweifel den Staat.
In dem Fall kommt es vielleicht eher darauf an, ob beim Erlass des VA der Tod des Empfängers bereits bekannt ist, weil sich dann die Frage stellt, ob ein zugrunde liegender Antrag noch wirksam sein kann. Aber selbst das wäre denkbar, wenn es sich nämlich um einen VA mit Dauerwirkung handelt, der einen Anspruch schon zu Lebzeiten des Empfängers feststellt. Beispiel:
Antrag auf Elterngelt vom 10.12.2022 mit Leistungsanspruch ab 01.01.2023
Wird entschieden am 01.06.2023, Antragsteller ist jedoch verstorben am 31.03.2023.
Es bestünde also ein Anspruch für 3 Monate, der zu bescheiden und auszuzahlen ist.

Organisator:

--- Zitat von: Opa am 24.02.2023 07:57 ---Es bestünde also ein Anspruch für 3 Monate, der zu bescheiden und auszuzahlen ist.

--- End quote ---

Aber doch wohl nur, wenn es dafür eine ensprechend legitimierte Stelle / Person gibt. Also Erbe, Nachlasspfleger usw. Der Tote wird ja kaum Bescheidempfänger sein können - seine E-Mails wird er wohl nicht mehr aufmachen.

BAT:
Ist der Empfänger auch verwaltungsrechtlich tot? Tot ist man erst durch eine Sterbeurkunde. Gibt ja auch Leute, die treiben Wochen auf dem Meer, die Urkunde gibt's erst später.

Wir weisen hier ja Leute laufend nach dem PsychKG ein, wenn die beim Einsatz versterben, sind diese im Rahmen des VA noch lebendig.

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