Autor Thema: IT-Fachkräfte Zulage und Herabstufung meiner Entgeldgruppe  (Read 5422 times)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.

Ah, dann habe ich das Datum überlesen. Dann gibt es also keinen Grund für eine Änderungskündigung, weil der AG verpasst hat, zum richtigen Zeitpunkt (den, der Tätigkeitsänderung) das Entgelt ebenfalls zu ändern. Glück gehabt soweit!
Schwächt deine Verhandlungsposition, aber der AG / Bürgermeister scheint eh nicht so gut in tariflichen Dingen zu sein.

Aus meiner Sicht aus besteht generell kein Grund für den Änderungsvertrag. Das einzige was sich geändert hat, ist dass ich keine Presseartikel mehr schreibe. Sondern das nur noch stellvertretend mache wenn die Kollegin nicht da ist. Veröffentlichen tu eh alles ich. Sonst hat sich mein Aufgabengebiet eher erweitert (mehr Geräte zum verwalten usw.)

Kannst du mir evtl. einen Rat geben was ich nun tun soll? Bin wirklich um jeden Rat dankbar!

Ganz pragmatisch:
- du willst beim AG nicht bleiben
- dein AG will dich nicht behalten
- die Eingruppierung / Tätigkeitsübertragung ist zumindest unklar
- dein AG hat eine Abfindung in den Raum gestellt

--> Abfindung aushandeln, mit bezahlter Freistellung bis zum ordentlichen Kündigungstermin.
Bzw. schauen, was du rausholen kannst.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Dem kann ich nur zustimmen.
Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.
Nur zur Info:
Wenn am eine Tätigkeitsänderung im Januar 21 stattfand und diese zu einer Eingruppierung in die EG9a führt, dann bist du seit dem in der EG9a eingruppiert und hast fälschlicherweise das Entgelt der EG9b überwiesen bekommen.
Es wird gerne gedacht Geld in Höhe EGx bekommen heißt in EGx eingruppiert sein, dass ist aber nicht der Fall.
Wenn also du seit jan 21 Tätigkeiten der EG9a übertragen bekommen hast, dann könnte der AG das zu viel gezahlte Geld der letzten 6 Monate von dir zurück verlangen.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Wir kennen ja nicht das exakte Aufgabenspektrum des Threaderstellers - aber ob sich der AG darauf einließe? Im Zweifel müsste er ja erstmal nachweisen, dass die gezahlte EG zur Tätigkeit/Eingruppierung passt ... Das hat Risiken für beide Seiten. Aber 9a klingt, wenn's "ernsthafte" IT ist (und nicht nur Drucker-Anschließen), scheint as Risiko eher auf AG-Seite ...

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,863
Anderswo bewerben und dem Bürgermeister sagen, dass Du einer Änderungskündigung nicht zustimmen wirst.

Oder hohe Abfindung und erstklassiges Zeugnis aushandeln und dann einen neuen AG suchen.

Ich hätte mir das Streichen der IT Zulage schon nicht gefallen lassen,  Probezeit hin, Probezeit her.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Wir kennen ja nicht das exakte Aufgabenspektrum des Threaderstellers - aber ob sich der AG darauf einließe? Im Zweifel müsste er ja erstmal nachweisen, dass die gezahlte EG zur Tätigkeit/Eingruppierung passt ... Das hat Risiken für beide Seiten. Aber 9a klingt, wenn's "ernsthafte" IT ist (und nicht nur Drucker-Anschließen), scheint as Risiko eher auf AG-Seite ...

Der Arbeitgeber muss erstmal gar nichts nachweisen. Er kann einfach aufrechnen. Der Arbeitnehmer muss dann erstmal klagen. Erst dann ginge es überhaupt erst um Darlegungslast u.ä.

Emmi87

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 163
Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.

Ah, dann habe ich das Datum überlesen. Dann gibt es also keinen Grund für eine Änderungskündigung, weil der AG verpasst hat, zum richtigen Zeitpunkt (den, der Tätigkeitsänderung) das Entgelt ebenfalls zu ändern. Glück gehabt soweit!
Schwächt deine Verhandlungsposition, aber der AG / Bürgermeister scheint eh nicht so gut in tariflichen Dingen zu sein.

Aus meiner Sicht aus besteht generell kein Grund für den Änderungsvertrag. Das einzige was sich geändert hat, ist dass ich keine Presseartikel mehr schreibe. Sondern das nur noch stellvertretend mache wenn die Kollegin nicht da ist. Veröffentlichen tu eh alles ich. Sonst hat sich mein Aufgabengebiet eher erweitert (mehr Geräte zum verwalten usw.)

Kannst du mir evtl. einen Rat geben was ich nun tun soll? Bin wirklich um jeden Rat dankbar!

Definitiv gehen. Für 9b werden in manchen Kommunen Ordnungsamt Mitarbeiter eingestellt und die suchen Leute immer noch. Such dir ein Arbeitgeber in Richtung TVV die zahlen gerne mind. 10 bis hin zu 13

ITheini

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Das ist das Problem dieser Zulage: entweder der AG will dich halten und zahlt die Zulage oder er will es eben nicht. Dazu kommt dann aber leider die "politische Komponente". Selbst wenn der AG Dich halten will, kann es sein, dass die Politik eben "nein" sagt (und die Politik stimmt nun mal über den Haushalt ab). Das ist zwar eine "interne" Sache zwischen der Politik und der Verwaltung, aber man gerät da eben "zwischen die Fronten".

Wie schon gesagt wurde... entweder "abfinden" damit oder rennen. Klagen kannst Du natürlich, aber Du musst Dir auch die Frage stellen, ob man für einen solchen Arbeitsplatz kämpfen will?!

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Das, was Du schilderst, ist doch einfach nur ein Fall von Arbeitgeber will nicht.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Das ist das Problem dieser Zulage: entweder der AG will dich halten und zahlt die Zulage oder er will es eben nicht.
Richtig und die Politik ist Teil des AGs.
Wenn also die Politik entscheidet "nein", dann muss die Politik halt mit den Folgen dieser Entscheidung leben.
Da ist es Aufgabe der Verwaltung der Politik eben die damit verbundenen Risiken vorzulegen und sie bösgläubig darüber zu machen, wie hoch der Schaden sein kann, wenn gewisse Personen gehen.

Und wenn ein AG nein sagt, dann muss der AN eben darauf basierend sein Entscheidung treffen, ob er bleibt oder geht.

ITheini

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Und wenn ein AG nein sagt, dann muss der AN eben darauf basierend sein Entscheidung treffen, ob er bleibt oder geht.

Genau darauf wollte ich ja auch nur hinaus. Es ist leider keine 2er Konstellation, sondern meist eine 3er Konstellation. Wobei auch in der Privatwirtschaft es "den AG" auch nicht gibt. Auch da können die direkten Vorgesetzte andere Meinungen haben, als die eben Geschäftsführung. Jedoch muss man auch dort mit der Entscheidung "für oder gegen Prämien/Gehalt etc." leben...

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Es ist in beiden Fällen eine Zweierkonstellation: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Und ja, in beiden Fällen gibt es den Arbeitgeber. Er trifft letztlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer eine Entscheidung. Wie zuvor die internen Entscheidungsfindungsprozesse waren und ob andere Arbeitnehmer damit unzufrieden sind, ist letztlich unbeachtlich.

StefanJK

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Mitteilen das du nicht Kündigt die suche nach einem neuen der deine Aufgaben sicher beherrscht wird eh schwer genug. Der AG sollte mit >1Jahr suche rechnen. Kannst du ihm auch gern so mitteilen und allein der IT Admin Berechtigt bis E11 für den TvöD gibt es einen Zusatz für IT Berufe

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Wie meinen?

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,555
Interpunktion kann Sätze retten. Meistens. ;)

Isie

  • Gast
Und die Autokorrektur kann sie vernichten. Manchmal.