Ich glaube Sie bringen hier ein bisschen die Begrifflichkeiten durcheinander.
Bei einer Dienstunfähigkeit gibt es keine Stunden mehr, dann sind Sie (voll) dienstunfähig.
Bei der begrenzten Dienstfähigkeit (oder auch Teildienstfähigkeit) müssen Sie zu mind. 50% noch dienstfähig sein. Um gegenüber einer Person, welche voll dienstunfähig ist nicht schlechter gestellt zu sein, wird die Teildienstfähigkeit von 50-65% mit mindestens 66% (bis zum 60. LJ) für das Ruhegehalt angerechnet, dies würde nämlich bei einer vollen Dienstunfähigkeit vor dem 60. LJ auch so angerechnet werden, obwohl hier gar kein Dienst mehr geleistet wird.
Bei einer normalen Teilzeit (sprich ohne Krankheitshintergrund und selbstgewählt) wird dies so natürlich nicht praktiziert, hier würden bei 50% auch nur 50% auf das Ruhegehalt angerechnet werden.
Kurzum: Es soll einen Nachteil ausgleichen.