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[NW] Auswahlverfahren Stellenbesetzung - unterschiedliche Statusämter
Kurbalin:
Das ist mit Blick in den aktuellen Gleichstellungsplan relativ spannend, da dort keine Unterrepräsentanz in der Besoldungsgruppe A11 aufgeführt ist. In LG 2.1 grundsätzlich gibt es ein Verhältnis von 18 Frauen zu 16 Männern, aber eine Unterrepräsentanz von Frauen wird erst ab der Besoldungsgruppe A12 festgestellt. Insofern ist unter den Maßnahmen auch nur angeführt, dass verstärkt Führungspositionen mit Frauen besetzt werden sollen.
was_guckst_du:
...das wird heute in vielen Verwaltungen so aussehen...die Frauenquote in meiner Verwaltung liegt mittlerweile bei über 60 % und das spiegelt sich natürlich auch in den Statusämtern wieder...in meiner Verwaltung herrscht erst ab dem höheren Dienst noch eine Ungleichgewicht...
...und das Ganze ist kein Verdienst von irgendwelchen Gleichstellungsbeauftragten, sondern ist im öD einfach eine gesellschaftliche Entwicklung...schon im Ausbildungsbereich ist es heute schwierig, überhaupt adäquate männliche Bewerber zu finden...
Malkav:
--- Zitat von: was_guckst_du am 23.02.2023 13:42 ---..die Frage des Statusamtes ist nicht ausschlaggebend...wenn der A9er A10-Tätigkeiten ausübt und diese Tätigkeit Ggenstand der Beurteilung war, ist es auch eine A10-Beurteilung...dann wäre bei gleichlautender Beurteilungsnote ein Auswahlgespräch ok...
--- End quote ---
Darf ich mir die Frage erlauben, woher du diese Information nimmst?
Im Ressort (Justiz) sind außerhalb der obersten Landesbehörde sämtliche Dienstposten in der Laufbahngruppe 2.1 (A9 bis A 13 mit Amtszulage) gebündelte Dienstposten über alle Statusämter hinweg. Man hat hierfür extra eine entsprechende Regelung in § 21 S. 2 SHBesG geschaffen, ohne eine "Höchstgrenze von bündelbaren Ämter" zu bestimmen.
Das führt zu so "lustigen" Situationen, dass der Berufsanfänger mit A 9 Identische Tätigkeiten wie die Kollegin im Nachbarbüro mit A13Z wahrnimmt.
BeamterimNorden:
--- Zitat von: was_guckst_du am 23.02.2023 13:42 ---..die Frage des Statusamtes ist nicht ausschlaggebend...wenn der A9er A10-Tätigkeiten ausübt und diese Tätigkeit Ggenstand der Beurteilung war, ist es auch eine A10-Beurteilung...dann wäre bei gleichlautender Beurteilungsnote ein Auswahlgespräch ok...
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Dies ist leider so nicht richtig, die Frage des Statusamts ist ein Kernmerkmal einer Beurteilung, dies ist auch durch die Rechtsprechung so zementiert.
Und eine A9-Beurteilung bleibt eine A9-Beurteilung, selbst wenn Tätigkeiten nach A12 ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten werden in der Tätigkeitsbeschreibung natürlich erwähnt und die Beurteilung an sich wird aus diesem Grund sicherlich auch um einiges besser ausfallen als wenn "nur" A9er Tätigkeiten ausgeübt worden wären, es bleibt aber eine A9-Beurteilung und wird nicht zu einer A12-Beurteilung.
Das muss man fein unterscheiden und ist in der Praxis bei der Bestenauswahl immens wichtig.
was_guckst_du:
..dann scheint das im Norden anders zu sein...in NRW ist insbesondere das OVG Münster anderer Auffassung..
...warum sollten auch gleiche Tätigkeiten bei der beurteilung anders gewichtet werden, nur weil jemand noch nicht befördert ist...
... in meiner Verwaltung ist das sogar explizit in einer Auswahlverfahrensrichtlinie festgehalten...
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