Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NW] Auswahlverfahren Stellenbesetzung - unterschiedliche Statusämter
Hain:
Ich finde es erstaunlich, dass in Deinem Ausgangspost keine Erwähnung der Beurteilungen stattfindet. Das Vorstellungsgespräch hat nur einen beschränktes Gewicht bei einer ordnungsgemäßen Auswahl. Dazu zB eine Zusammenfassung unter https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkuxx62.htm
Kurbalin:
Vielleicht zur Einordnung: Ich bin selbst nicht verfahrensbeteiligt, sondern verfolge das ganze als Außenstehender. Daher liegen mir nicht alle Informationen im Detail vor. Tatsache ist aber wohl, dass den dienstlichen Beurteilungen für die Gesamteinschätzung "beide Kandidaten sind gleich gut" nicht viel Gewicht verliehen worden ist.
Danke für den Link!
was_guckst_du:
...Beurteilungen sind bei der Auswahl das Hauptkriterium...ein Auswahlgespräch wäre nur möglich, wenn die Beurteilungen im Wesentlichen vergleichbar sind, dabei wiegt die Beurteilung aus dem höheren Amt natürlich schwerer...
..wenn also im geschildertem Fall gleiche Beurteilungen vorliegen, die sich auf unterschiedliche Ämter beziehen, ist der oder diejenige aus dem höheren Amt in der Bestenauslese vorn...solltes es anders gelaufen sein, liegt ein gerichtlich durchsetzbarer Bewerberverfahrensanspruch vor...
...dieser wird im Eilverfahren vor dem VG eingelegt (unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung; Frist leigt m.E. bei 14 Tage...
..die Frage des Statusamtes ist nicht ausschlaggebend...wenn der A9er A10-Tätigkeiten ausübt und diese Tätigkeit Ggenstand der Beurteilung war, ist es auch eine A10-Beurteilung...dann wäre bei gleichlautender Beurteilungsnote ein Auswahlgespräch ok...
Kurbalin:
--- Zitat ---..die Frage des Statusamtes ist nicht ausschlaggebend...wenn der A9er A10-Tätigkeiten ausübt und diese Tätigkeit Ggenstand der Beurteilung war, ist es auch eine A10-Beurteilung...dann wäre bei gleichlautender Beurteilungsnote ein Auswahlgespräch ok...
--- End quote ---
Danke für diesen wichtigen Hinweis. Reine A9er-Stellen sind ja in den (insbesondere kleineren) Kommunalverwaltung eher eine Seltenheit. Meistens handelt es sich eher um A9/A10-Stellen und dies wird auch im vorliegenden Fall so sein. Demnach wäre die Beurteilung für Kandidat 1 genauso zu gewichten, wie die Beurteilung von Kandidat 2, auch wenn Kandidat 1 das geringere Statusamt bekleidet und im Grunde noch nicht einmal die Beförderungsreife für A10 erreicht hat?
was_guckst_du:
..wobei dann auch nicht sofort das LGG zieht...selbst wenn man von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen ausgeht (was relativ selten bei einer vorzunehmenden Innendifferenzierung der Beurteilungen bzw. bei Rückgriff auf ältere Beurteilungen sein dürfte) kann die Gleichstellungskarte nur gezogen werden, wenn es was gleichzustellen gibt...
...dabei muss geprüft werden, wie denn die Gleichstellung in den A11-Ämtern in der Verwaltung aussieht..gibt es da überhaupt noch eine Unterrepäsentation von bestimmten Geschlechtern?...wenn von z.B 20 A11-Stellen im Hause bereits 10 von Frauen besetzt sind, gibt es nichts mehr gleichzustellen...
...wenn z.B. von den 20 Stellen 11 von Frauen besetzt sind, muss die Gleichstellungsbeauftragte auf die Gleichstellung des männlichen Geschlechts achten!...da sich Gleichstellungsbeauftragte aber gerne als Frauenbeauftragte sehen, werden sie das oft nicht tun (und sind damit fehl am Platz)....
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