Sofern hier als Einmalzahlung der Unterfall der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-V gemeint ist:
Beschäftigte haben Anspruch auf die JSZ, wenn sie am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen. Insoweit sind auch Mitarbeiter in Mutterschutz, Krankenstand und Elternzeit hiervon umfasst, da das Arbeitsverhältnis weiter Bestand hat und lediglich die Person von der Arbeitspflicht befreit ist.
Jedoch findet eine Kürzung um 1/12 für jeden Kalendermonat im Jahr statt, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Zum Entgeltanspruch zählt auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Somit findet keine Kürzung für Zeiten im Mutterschutz statt. Elterngeld und Krankengeld werden hiervon erst einmal nicht erfasst, aber wie folgt durch Ausnahmeregelung von der Kürzung ausgeschlossen.
Die Verminderung unterbleibt u.a. für solche Kalendermonate, in denen im Jahr der Geburt des Kindes Elternzeit genommen wird. Ergo: Ist der Mitarbeiter im Folgejahr gänzlich in arbeitsfreier Elternzeit, erfolgt eine Kürzung auf 0.
Bei Krankengeld ist auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss abzustellen. Dieser Anspruchszeitraum ist gestaffelt und bemisst sich nach der Beschäftigungszeit "im weiteren Sinne". Es kommt aber nicht auf die Zahlung eines Krankengeldzuschusses an, sondern lediglich auf den Anspruch, dass dieser errechnet wird.