Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwangswechsel VBLextra zu VBLklassik
Isie:
Die Frage ist, ob eine gesetzliche Änderung eine tarifvertragliche Regelung überlagert. Wenn eine tarifvertragliche Regelung für den Beschäftigten günstiger ist als die gesetzliche Regelung, gilt die tarifvertragliche Regelung. Wenn die tarifliche Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung, gilt die gesetzliche Regelung. Soweit es sich um Mindeststandards handelt, ist es normalerweise recht einfach, festzustellen, welche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Bei der Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren ist natürlich eindeutig feststellbar, dass es eine für den Arbeitnehmer grundsätzlich günstigere Regelung ist als die Wartezeit von 6 Jahren. Aber die denkbaren Auswirkungen der Unverfallbarkeitsfrist sind natürlich viel umfassender. Wenn die TVP sich nicht zu einer Änderung der tariflichen Vorschriften entschließen, muss vermutlich irgendwann das BAG entscheiden.
Michael12345:
Noch eine Nachfrage.
Mein Vertrag wurde Mitte Februar verlängert und deswegen rückwirkend zum 1.2.2023 in die VBL Klassik angemeldet. Die Mitteilung das ich in der VBLklassik angemeldet werde erreichte mich erst am 24.2.
Widersprucheinlegen und diesen bearbeiten dauert auch etwas. Also wurde für Februar 80€ VBL+ 50€ Sozialversicherung abgeführt.
Bekomm ich diese 130€ mit den Bezügen von März wieder zurück?
Viele Grüße
Michael12345:
Noch ein kleiner Nachtrag.
Obwohl ich darauf hingewiesen wurde das ich Rückwirkend zum 1.2 in die VBL einzahlen soll und den Widerspruch erst am 28.2 formal abgeschickt habe wurde mir nie VBL abgezogen, auch nicht beim Lohn am 28.2. Ich habe auch nie eine schriftliche Antwort vom LfF bekommen, jedoch geht nun alles den gewohnten Gang.
Mich hat es gewundert das man von einem Amt keine schriftliche Rückmeldung auf einen Widerspruch bekommt, wollen die eine schriftliche Aussage vermeiden um Präzedenzfälle zu vermeiden?
Viele Grüße
ISN:
Du stehst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Da gibt es keinen Widerspruch. Auch wenn du ein Schreiben an deinen Arbeitgeber als Widerspruch bezeichnest, ist es rechtlich kein Widerspruch, sondern nur ein formloses und manchmal auch fruchtloses Schreiben an deinen Arbeitgeber.
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