Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwangswechsel VBLextra zu VBLklassik
FrankFurter:
Hallo,
eigentlich wollte ich was zum Thema schreiben, da ich im Sommer auf einen VBL-Seminar in Berlin war und auch diese Seite nun kenne. Aber du möchtest ja Deutschland verlassen und schimpft drauf, dann ist es doch eh egal. Man fragt sich nur, wieso du dich dann überhaupt anstellen lässt. Dann hättest du direkt dir eine ausländische Firma gründen können und als Freelancer arbeiten können, da wäre dir dann nichts abgezogen worden.
CU FrankFurter
--- Zitat von: Michael12345 am 24.02.2023 15:47 ---Vielen Dank für eure Antworten,
nach der Letzten Antwort kann ich nur davon ausgehen, dass man als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgenommen wird um die klammen Kassen (VLB/Sozialversicherungen) zu füllen.
Dieses Land muss man abschreiben und so schnell wie möglich verlassen.
Vielen Dank
Michael
--- End quote ---
Isie:
@FrankFurter: Was hast du denn beim Seminar zu dieser Thematik gehört?
Michael12345:
Ich habe nun Auskunft vom bayerischen Landesamt der Finanzen und Heimat.
Die drei Jahres Regelung ist vom Bund und gängige Praxis des Landesamtes ist es die drei Jahre zu übernehmen und das Ministerium hat es seit Jahren nicht schafft den AVT zu ändern.
Auf meine Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage das beruht, abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 AVT zu handeln konnte mir der Mitarbeiter keine Grundlage nennen.
Er hat mir weiterhin mitgeteilt, dass ich nicht Klage einreichen muss sondern ihm ein Schreiben schicken soll, in dem ich auf die 60 Monate explizit bestehe, dann geht alles seinen gewohnten Gang und ich werde wieder in die VBLextra angemeldet.
Viele Grüße
Michael
Isie:
Na also. Ich kannte bisher nur einen Personenkreis, der vor der Änderung der Unverfallbarkeitsfrist nicht zur VBL-Klassik angemeldet wurde, seit dem 01.01.2008 entgegen der Formulierung im ATV aber schon: neu eingestellte Beschäftigte ohne Vorversicherungszeiten, die bis zur Regelaltersgrenze die Wartezeit nicht erfüllen können, jedoch die Unverfallbarkeitsfrist. Die werden auch nicht alle damit einverstanden sein.
Eine Änderung des ATV könnte nur durch die TVP erfolgen, nicht durch irgendwelche Ministerien. Sobald das BAG sich mit der Thematik befasst, könnten die TVP die Notwendigkeit einer Änderung einsehen.
Michael12345:
Vielen Dank für die Antworten.
interessant ist jedoch, dass ein Amt nach Gutdünken handelt und sich erstmal nicht an geltendes Recht gebunden fühlt. Nach dem Motto: "Man kann es ja mal probieren". Klappt wahrscheinlich auch viel zu oft.
Viele Grüße
Michael
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