Autor Thema: Freistellung für Extra-Urlaub, Berechnung der Gehaltskürzung  (Read 1373 times)

Annabella

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Guten Tag zusammen,

ich möchte mir in diesem Jahr einen zusätzlichen Urlaub gönnen, da werde ich ca. 10 Urlaubstage für brauchen.
Geplant wäre Urlaub im Mai, im September und eben extra über Weihnachten/Neujahr.

Da ich nur wenige Überstunden habe, kann ich das wohl nur durch eine Freistellung ohne Bezüge erreichen.
Vorsichtshalber gefragt, stimmt es: Wenn ich die Freistellung in den September lege, dann wirkt sich das auf die Jahressonderzahlung aus?
Denn, gefunden habe ich dazu: "Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung grundsätzlich das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt."

Ich möchte aber auch nicht auf Bezahlung in einer Zeit verzichten, in der viele Feiertage liegen, für die ich sonst keine Urlaubstage nehmen müsste.
Nächste Überlegung: Ab Mitte Juni für 2 Wochen = 10 Arbeitstage auf das Gehalt verzichten und trotzdem arbeiten, und die erwirtschafteten "Überstunden" dann im September oder am Jahresende für den Urlaub abfeiern?

Habt ihr Denkansätze oder Erläuterungen für mich, wie ich das am "kostengünstigsten" stricke? Ich vermute, dass ich da irgendwie zu kompliziert denke. Ich weiß, das sind echte Luxusprobleme.

Danke im Voraus!



Isie

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Wenn du zwei Wochen Sonderurlaub ohne Entgelt nimmst, sind das mindestens 12 oder sogar 14 Kalendertage. Wenn du den Sonderurlaub im Mai nimmst, dürfte das am günstigsten für dich sein.

McOldie

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Wenn Sie Ihre Freistellung im September planen, sollten Sie also in der Regel keine Auswirkungen auf Ihre Jahressonderzahlung haben. Es ist jedoch immer ratsam, sich bei Ihrem Arbeitgeber über die genauen Richtlinien für die Jahressonderzahlung zu informieren, um sicherzustellen, dass Sie richtig planen.


Bemessungsgrundlage im Sinne des § 20 Absatzes 3 Satz 1 TVL ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. (siehe dazu Protokollnotiz zu § 20 Abs. 3 TVL).
Insoweit hat eine Freistellung in den Monaten Juli, August und September Auswirkung auf die die jährliche Sonderzahlung. Wie groß die Auswirkungen sind können Sie sich nach den obigen Ausführungen selbst ausrechnen.
Für die aufgezeigte Alternative des Sonderurlaubs im Juni und trotzdem arbeiten und den Ausgleich dann im September nehmen gibt es keine Rechtsgrundlage. Ich als Arbeitgeber würde mich auf solchen Vorschlag nicht einlassen.