Autor Thema: Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung  (Read 2912 times)

Kondor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Hallo in die Runde!

Bisher habe ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 2 gearbeitet.
Im April 2022 wurde mein Arbeitsgebiet neu bewertet und eine Höherstufung in E 11, rückwirkend ab Januar 2022 beantragt. (Ziel: Lohnsteigerung)

Schon im März 2022, während der Genehmigungsphase (bis jetzt, noch aktuell), ist es zu einer turnusmäßigen Erhöhung der Erfahrungsstufe zu 3 (bei E 10) gekommen.

Bei der jetzigen Genehmigung der Höherstufung in die Lohngruppe E 11 wurde die vorige Höherstufung der Erfahrungsstufe nun nicht anerkannt, da von der Neubewertung ab Januar 2022 ausgegangen wird.

Da ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 3 mehr verdient habe, als in der Höherstufung in die Entgeltgruppe E 11, soll ich zu viel gezahltes Gehalt zurückzahlen und verdiene in allen weiteren Monaten weniger.

Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?

Lieben Dank im Voraus!

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Was soll denn im Jänner 2022 relevantes passiert sein?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?
Wenn sich deine Tätigkeiten zum 1.1.22 geändert haben, dann ist das durchaus nachvollziehbar.
Wenn jedoch der AG einen Eingruppierungsirrtum seinerseits zum 1.1.22 monetär korrigiert hat, dann muss er die Stufenlaufzeiten seit Anbeginn dieser Tätigkeiten rechnen.

Kondor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.

tv-landschaft

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Die Lösung wäre gewesen die Tätigkeiten erst vorübergehend zu übertragen und die nächste Stufe abzuwarten. Erst dann die Tätigkeiten dauerhaft übertragen. Jetzt könnte man noch §16.5 ziehen und das Entgelt von bis zu 2 Stufen vorweggewähren, sofern der AG mitspielt. Oder ab Januar 2024 mit §17.2 die Stufenlaufzeit der Stufe 3 bis zum Erreichen der Stufe 4 verkürzen oder ggf. sogar auf Null reduzieren (bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen deinerseits).

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Solange die wesentliche Frage nicht konkret beantwortet ist, sind Spekulationen ebenso obsolet wie das Gebrabbel von Lohngruppen und Erfahrungsstufen, die es beide im TV-L nicht gibt.

Kondor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
@SVAbackagain: Ab Januar letzten Jahres ist mein Arbeitsbereich neu bewertet worden. Ich arbeite seit mehr als drei Jahren in einen Bereich, der neu geschaffen wurde, daher ist nachträglich eine "Neueinordnung" erfolgt. Auch mit dem Ziel, mehr Gehalt zu bekommen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Relevant ist nicht was sich der AG bzgl. Neueinordnung oder Ziele oder so etwas ausdenkt.
Oder wann er wie warum auch immer etwas bewertet.

Tariflich relevant ist, wann wurden dir die Aufgaben übertragen.
Und wenn seit mehr als drei Jahren dir keine neuen Tätigkeiten  Übertragung wurden, sondern der AG einfach nur später seine Rechtsmeinung bzgl. der korrekten Eingruppierung geändert hat und jetzt der Meinung ist, dass du EG11 eingruppiert bist, dann bist du seit Anfang an so eingruppiert, auch wenn du das Geld nicht erhalten hast.

Also würde ich an deiner Stelle den AG darauf hinweisen, dass du seit Anbeginn in der EG11 warst und du dementsprechend auch nicht zum 1.1.22 höhergruppiert wurdest und somit deine Stufe sich auch nicht geändert hat.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
@SVAbackagain: Ab Januar letzten Jahres ist mein Arbeitsbereich neu bewertet worden. Ich arbeite seit mehr als drei Jahren in einen Bereich, der neu geschaffen wurde, daher ist nachträglich eine "Neueinordnung" erfolgt. Auch mit dem Ziel, mehr Gehalt zu bekommen.

Eingruppierung hat mit irgendeiner Bewertung nichts zu tun. Wann hat sich die auszuübende Tätigkeit verändert?

Kondor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
@SVAbackagain: Die Tätigkeiten haben sich über die Jahre erweitert, aber nicht grundlegend geändert. Da es sich um ein für die Verwaltung untypischen Bereich handelt, war eine Eingruppierung wohl nicht ganz einfach und wurde versucht, nachträglich von meinen Vorgesetzen zu meinen Gunsten zu korrigieren.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Kondor:
Der Ag ist also der übliche überforderte Ag, der seine Mitarbeiter einfach mal machen lässt und selbst nicht weiß was er für Tätigkeiten benötigt.
Dir wurden also keine neuen Tätigkeiten vom AG (also der Personalabteilung) übertragen, sondern ihr muschelt da halt so rum, wie es halt gebraucht wird.
Wenn also der Ag dir keine neuen Tätigkeiten übertragen hat, dann bist du auch jetzt noch in der EG10, sofern die Eingruppierungsvermutung zur Einstellung korrekt war.
Und der Ag meint du bist jetzt in der EG11, weil du jetzt was anderes machst, obwohl der AG es dir nicht übertragen hat?

Denn wenn der AG dir höherwertige Tätigektien überträgt ist idR der PR in der Mitbestimmung.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Eingruppierung ist. Eingruppierung ist stets korrekt. Eingruppierung kann nicht korrigiert werden. Die auszuübende Tätigkeit bleibt entweder unverändert oder sie ändert sich. Dabei hilft es nicht, andere Begriffe dafür zu suchen. Ändert sie sich nicht, ändert sich grundsätzlich die Eingruppierung nicht.

Kondor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
...vielleicht drücke ich mich nicht rchtig aus.

Fakt ist, dass es zu einer Stufensteigerung gekommen ist (die auch beantragt wurde), die dazu führt, dass ich weniger Gehalt bekomme, als wenn alles so geblieben wäre, wie gehabt. Demensprechend war dieser Schritt zu meinen Ungunsten.

SVAbackagain

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,381
Für Stufensteigerungen ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.

Isie

  • Gast
...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.

Das ist dumm gelaufen. Wenn die Rechtsmeinung deines Arbeitgebers korrekt ist, dass erst durch die Erweiterung deines Arbeitsfeldes die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind und du die erweiterten Tätigkeiten im Januar 2022 übertragen bekommen hast, bist du seitdem entsprechend eingruppiert.
Soweit du durch den Stufenaufstieg in deiner alten Entgeltgruppe mehr Entgelt bekommen hast, hat dein Arbeitgeber ggf. einen Anspruch auf Rückzahlung.
Die Rückforderung der Überzahlung unterliegt der Ausschlussfrist.