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Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung

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Kondor:
Hallo in die Runde!

Bisher habe ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 2 gearbeitet.
Im April 2022 wurde mein Arbeitsgebiet neu bewertet und eine Höherstufung in E 11, rückwirkend ab Januar 2022 beantragt. (Ziel: Lohnsteigerung)

Schon im März 2022, während der Genehmigungsphase (bis jetzt, noch aktuell), ist es zu einer turnusmäßigen Erhöhung der Erfahrungsstufe zu 3 (bei E 10) gekommen.

Bei der jetzigen Genehmigung der Höherstufung in die Lohngruppe E 11 wurde die vorige Höherstufung der Erfahrungsstufe nun nicht anerkannt, da von der Neubewertung ab Januar 2022 ausgegangen wird.

Da ich in der Entgeltstufe E 10, Erfahrungsstufe 3 mehr verdient habe, als in der Höherstufung in die Entgeltgruppe E 11, soll ich zu viel gezahltes Gehalt zurückzahlen und verdiene in allen weiteren Monaten weniger.

Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?

Lieben Dank im Voraus!

SVAbackagain:
Was soll denn im Jänner 2022 relevantes passiert sein?

MoinMoin:

--- Zitat von: Kondor am 03.03.2023 12:43 ---Ist das rechtens?
Wie kann ich zu einer (wirklichen) Lohnerhöhung kommen?

--- End quote ---
Wenn sich deine Tätigkeiten zum 1.1.22 geändert haben, dann ist das durchaus nachvollziehbar.
Wenn jedoch der AG einen Eingruppierungsirrtum seinerseits zum 1.1.22 monetär korrigiert hat, dann muss er die Stufenlaufzeiten seit Anbeginn dieser Tätigkeiten rechnen.

Kondor:
...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.

tv-landschaft:
Die Lösung wäre gewesen die Tätigkeiten erst vorübergehend zu übertragen und die nächste Stufe abzuwarten. Erst dann die Tätigkeiten dauerhaft übertragen. Jetzt könnte man noch §16.5 ziehen und das Entgelt von bis zu 2 Stufen vorweggewähren, sofern der AG mitspielt. Oder ab Januar 2024 mit §17.2 die Stufenlaufzeit der Stufe 3 bis zum Erreichen der Stufe 4 verkürzen oder ggf. sogar auf Null reduzieren (bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen deinerseits).

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