Autor Thema: Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung  (Read 2838 times)

Kondor

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@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\

SVAbackagain

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Dazu müsste sich die auszuübende Tätigkeit zum entsprechenden Zeitpunkt geändert gehabt haben.

MoinMoin

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@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Das ist fraglich.
In welcher Form und unter welcher Beteiligung des PRs ist dir denn die Tätigkeit im Januar übertragen worden?
Wenn der AG da nicht nachweisen kann, dass du die Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist uU auch keine  nachteilige Höhergruppierung durchgeführt worden..

Isie

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Ich konstruiere mal einen Sachverhalt: Die Sachbearbeiter der Abteilung A sind für die Ausführung der Gesetze x und y zuständig. Die Arbeitsvorgänge mit höherwertigen Tätigkeiten machen 45% aus und sind nicht eingruppierunhgsrelevant. Es tritt ein neues Gesetz z in Kraft, das Einfluss auf die Ausführung der Gesetze x und y hat und deren Bearbeitung erheblich komplexer macht. Dadurch steigt bei den Sachbearbeitern der Anteil der höherwertigen Arbeitsvorgänge von 45% auf 50%, ohne dass das sofort erkannt wird.
Wären die Sachbearbeiter durch die Änderung der Zeitanteile höhergruppiert?

SVAbackagain

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Die Gesetzesänderung macht für den Sachbearbeiter nichts komplizierter. Er ist nicht der Normadressat. Normadressat ist der Arbeitgeber. Dieser hat die gesetzliche Änderung umzusetzen. Dazu muss er ggfs. die auszuübende Tätigkeit ändern.

Isie

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Der Arbeitgeber erkennt nicht, dass die gestiegene Komplexität zu einer Verschiebung der Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen führt. Er schult die Sachbearbeiter, aber ändert sonst nichts.
Das habe ich zwar bezüglich der Zeitanteile konstruiert, aber die Situation, dass die Arbeit komplizierter wird und niedrigerwertige Tätigkeiten automatisiert werden, habe ich oft genug erlebt.

SVAbackagain

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Es geht doch um die auszuübende Tätigkeit und nicht die ausgeübte Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich durch Schulungen, Gesetzesänderungen usw. doch überhaupt nicht. Sie ändert sich nur, wenn der Arbeitgeber sie - ggfs. im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - ändert. Ist der Arbeitnehmer bspw. für die Berechnung und Auszahlung des ALG II zuständig und der Gesetzgeber schafft das ALG II ab und ersetzt es durch das Bürgergeld, ist die auszuübende Tätigkeit immer noch Berechnung und Auszahlung des ALG II, bis sie geändert wird.

Isie

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Es hat doch sicher jeder von uns schon mal erlebt, dass sich eine auszuübende Tätigkeit nur dadurch verändert hat, dass Teile davon automatisiert oder durch Änderung von Rechtsvorschriften einfacher oder komplizierter wurden. Sicherlich wäre es wünschenswert, dass der Arbeitgeber das erkennt und die veränderte Tätigkeit explizit überträgt. Aber oft ist es eben so, dass die für die Aufgabenerfüllung zuständige Organisationseinheit die Info bekommt, dass sich anzuwendende Vorschriften oder Programme geändert haben und dies bei der Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen sei. Und alle führen die bisher auszuübende Tätigkeit weiter aus, aber die leicht veränderten Rahmenbedingungen führen zu einer Verschiebung der Zeitanteile.

SVAbackagain

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Aber dann hat sich die auszuübende Tätigkeit nicht geändert, sondern Arbeitnehmer haben sich zur Unbotmäßigkeit verschworen.

Isie

  • Gast
Das verstehe ich nicht. Es ist doch völlig normal, dass sich eine Tätigkeit im Laufe der Jahre ändert. Wenn ich früher eine Zahlungsanweisung ändern wollte, war das ein ganz anderes Prozedere und ein anderer Zeitaufwand als 20 Jahre später. Aber mir war doch mehr oder weniger egal, ob meine Zahlungsanweisung durch Datenerfassungskräfte eingelesen wurde oder ob ich das 20 Jahre später direkt am PC selber mache. Und ob die von mir durchzuführende Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlungsanweisungen einfacher oder komplizierter geworden ist, konnte ich nicht beeinflussen. Was ist daran unbotmäßig, eine auszuübende Tätigkeit, die sich durch vom Arbeitgeber kommunizierte äußere Einflüsse verändert hat, auszuüben?

SVAbackagain

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Der Arbeitgeber muss entweder einseitig oder ggfs. im Einvernehmen die auszuübende Tätigkeit ändern, Jobcrafting ist keine Alternative dazu. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber von eher geringerer Güte ist. Ob Dir dabei etwas egal ist, ist in der Sache unbeachtlich. Wenn die auszuübende Tätigkeit darin besteht, Zahlungsanweisungen zur Weiterverarbeitung an Datenerfassungskräfte zu geben, bleibt das auch dann so, wenn es keine Datenerfassungskräfte mehr gibt und man das schneller, besser und einfacher unter Nutzung von EDV selber machen kann, und zwar solange, bis der Arbeitgeber die auszuübende Tätigkeit ändert.

FearOfTheDuck

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Was vielfach passiert, ist, dass es ein AG einfach verpennt die auszuübende Tätigkeit anzupassen, wenn sich aus der geänderten Rechtslage oder aus technischer Veränderung oder sonst etwas heraus eine Anpassung ergibt.
In deinem Beispiel, Isie, ändert sich nichts an der übertragenen auszuübenden Tätigkeit, der AG verpasst es, diese anzupassen, selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit sich mittlerweile völlig verändert hat. Ich sehe aber in erster Linie ein Versagen des AG, der in den meisten Fällen Personal genau hierfür vorhält.

MoinMoin

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Der Arbeitgeber erkennt nicht, dass die gestiegene Komplexität zu einer Verschiebung der Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen führt. Er schult die Sachbearbeiter, aber ändert sonst nichts.
Das habe ich zwar bezüglich der Zeitanteile konstruiert, aber die Situation, dass die Arbeit komplizierter wird und niedrigerwertige Tätigkeiten automatisiert werden, habe ich oft genug erlebt.
Der Vorgesetzte des Arbeitnehmer oder mindestens der Arbeitnehmer müsse selbstständig erkennen, dass die Zeitanteile der auszuübenden Tätigkeiten zu ändern sind, weil man ansonsten die Arbeit nicht schafft (da nach 45% immer noch ein Berg unerledigt da liegt) und man bei den restlich 55% nach 50% nichts mehr zu tun hat und 5% idle Modus hat.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben.


Ode rum bei SVAs Beispiel zu bleiben:
Der AN müsste (sofern seine auszuübenden Tätigkeiten wirklich fix als ALGII Bearbeitung definiert ist) sich stumpf weigern Bürgergeldbearbeitung zu machen, da dies nicht seiner Tätigkeit entspricht.
 8)

und ja, im öD sind die meisten Ag damit überfordert den An Tätigkeiten zu zuweisen.

SVAbackagain

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Der Arbeitgeber könnte das ja auch zur Aufgabe des Arbeitnehmers machen. Da das, wie eine Führungsaufgabe, allerdings ständig zu verrichten wäre, machte es die Gesamttätigkeit wohl zu einem einzigen und mutmaßlich deutlich höherwertigen Arbeitsvorgang. Unterlässt der Arbeitgeber dies und wird auch nicht anderweitig dahingehend tätig, kommt es halt zu Gesprächen wie „Hast Du seit Anfang des Jahres auch so wenig zu tun? Es beantragt einfach keiner mehr ALG II…“ - „Ja, ganz komisch. Dafür landen hier ständig irgendwelche Anträge auf ein sog. ‚Bürgergeld‘. Was machste damit?“ - „An den Chef weiterleiten.“ - „Ist der nicht seit Wochen nicht da?“ - „Mag sein, sein etatmäßiger Stellvertreter wurde ja gestrichen und beauftragt wurde auch keiner. Berichtslinie wurde auch nicht geändert.“ - „Das wird ja dann so gewollt sein.“ - „Ja, ich frag mich nur, was jetzt mit den ganzen Hilfebedürftigen ist, die ALG II bekommen haben…“ - „Man liest ja immer: Wirtschaft brummt, Arbeitskräftemangel…“ - „Ja, das wird’s sein!“ Zumindest dann, wenn die Arbeitnehmer alles richtig machen.

Kondor

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@Isie: Genau so sieht es zur Zeit aus.  :-\
Das ist fraglich.
In welcher Form und unter welcher Beteiligung des PRs ist dir denn die Tätigkeit im Januar übertragen worden?
Wenn der AG da nicht nachweisen kann, dass du die Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist uU auch keine  nachteilige Höhergruppierung durchgeführt worden..

Die Neubewertung des Arbitsgebietes ist auf Antrag meiner Vorgesetzten zustande gekommen. Wie gesagt: Rückwirkend zum 1. Januar 2022. Welche Gremien weiter daran beteiligt waren, kann ich nicht sagen. Die Bearbeitung hat jedenfalls fast ein Jahr gedauert. In dieser Zeit bin ich in der Erfahrungsstufe gestiegen und habe in der Zeit monatlich mehr verdient, als ich jetzt mit der Stufenerhöhung bekomme. Daher auch eine Rückforderung.