Guten Morgen,
ist immer, wenn Landesbeamte innerhalb des gleichen Bundeslandes die Anstellungsbehörde Wechseln (z.B. Versetzung von Stadt A zu Stadt B oder Land NRW zu Stadt A) die Erfahrungsstufe nach § 29, 30 LBesG NRW neu festzusetzen bzw. zu überprüfen?
Es müsste doch eigentlich mit dem Zeitpunkt der Ernennung die Besoldungsgruppe sowie Erfahrungsstufe festgesetzt werden (nach altem oder neuem Recht). Bei Versetzungen sollte das doch nicht mehr neu festgelegt werden, oder vertue ich mich da?
Das VG Düsseldorf schreibt unter Verweis auf mehrere Urteile (OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 23, 45; zur ähnlichen Vorschrift im BBesG OVG NRW, Urteile vom 17. August 2018 - 1 A 1044/16 -, juris, Rn. 30, und vom 19. Januar 2018 - 1 A 1463/15 -, juris, Rn. 35.; VG Bremen, Urteile vom 28. August 2018 - 6 K 544/17 -, juris, Rn. 17, und vom 8. August 2017 - 6 K 1377/17 -, juris, Rn. 22), dass die Festsetzung der Erfahrungsstufe bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden soll.
Die Neufestsetzung nach einer Versetzung innerhalb des gleichen Bundeslandes würde dem doch widersprechen.
Danke und Grüße!