Autor Thema: §16 Abs. 5 TV-L  (Read 1144 times)

Michael12345

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§16 Abs. 5 TV-L
« am: 05.03.2023 10:07 »
Hallo liebe Mitglieder,

ich habe eine Frage zu §16 Abs. 5 TV-L.

(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Angenommen ich bin in Stufe 2 und der Arbeitgeber gewährt mit nach §16 Abs. 5 TV-L Stufe 4.

Was geschieht, wenn ich eigentlich von Stufe 2 in Stufe 3 aufsteigen würde. Wird dann automatisch Stufe 5 gewährt oder verbleibe ich in Stufe 4?

Viele Grüße
Michael
"Don't feed the troll"  ;D

MoinMoin

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Antw:§16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #1 am: 05.03.2023 10:30 »
Das kommt drauf an.
Er kann einen fix Betrag bezahlen, dynamisch gleitend, abschmelzend …
Alles eine Frage der Vereinbarung.