Hallo,
ich hoffe, mir kann hier jemand diese Bestimmungen näher erklären oder die Stellen im TV nennen, wo ich sowas nachlesen kann.
Folgendes wurde mir erklärt:
"Ein Tarifangestellter im ÖD kann sich auf Stellenausschreibungen seines AG bewerben, wenn diese intern oder intern und extern ausgeschrieben sind.
Der Angestellte kann sich hingegen nicht auf eine Stelle seines AG bewerben, wenn diese nur extern ausgeschrieben ist. Wenn er sich auf die extern ausgeschriebene Stelle bewerben möchte, muss er zuvor kündigen."
Das klingt für mich völlig abstrus. Außerdem stell ich mir die Frage, wie so etwas in der Praxis funktioniert. Bei der Ausschreibung läuft z.B. eine Abgabefrist von 4 Wochen. Der Angestellt könnte in dieser Zeit zwar eine Kündigung absenden, aufgrund der Frist wäre der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses u.U. einige Woche später.
Dann gäbe es ja noch die Variante, dass der Angestellte ein befristetes AV hat, also das Ende eigentlich schon feststeht/besiegelt ist. Sofern die Aussage oben tatsächlich so richtig ist, betrifft die Kündigungspflicht auch befristet Angestellte?
Im Web konnte ich dazu nichts finden, weiß allerdings auch nicht, wie ich da richtig google....
VG Paul