Autor Thema: Bestimmunen interne/externe Stellenausschreibung u. Bewerbung  (Read 1719 times)

PaulS

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Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand diese Bestimmungen näher erklären oder die Stellen im TV nennen, wo ich sowas nachlesen kann.
Folgendes wurde mir erklärt:

"Ein Tarifangestellter im ÖD kann sich auf Stellenausschreibungen seines AG bewerben, wenn diese intern oder intern und extern ausgeschrieben sind.
Der Angestellte kann sich hingegen nicht auf eine Stelle seines AG bewerben, wenn diese nur extern ausgeschrieben ist. Wenn er sich auf die extern ausgeschriebene Stelle bewerben möchte, muss er zuvor kündigen."

Das klingt für mich völlig abstrus. Außerdem stell ich mir die Frage, wie so etwas in der Praxis funktioniert. Bei der Ausschreibung läuft z.B. eine Abgabefrist von 4 Wochen. Der Angestellt könnte in dieser Zeit zwar eine Kündigung absenden, aufgrund der Frist wäre der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses u.U. einige Woche später.

Dann gäbe es ja noch die Variante, dass der Angestellte ein befristetes AV hat, also das Ende eigentlich schon feststeht/besiegelt ist. Sofern die Aussage oben tatsächlich so richtig ist, betrifft die Kündigungspflicht auch befristet Angestellte?

Im Web konnte ich dazu nichts finden, weiß allerdings auch nicht, wie ich da richtig google....

VG Paul

SVAbackagain

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Wenn jemand von Reichsflugscheiben faselt, liegt es doch nahe, von ihm Belege zu verlangen und nicht in einem Forum zu fragen, was es denn nun mit diesen Reichsflugscheiben auf sich hätte. Dasselbe gilt auch für Flacherdler und die im Startbeitrag kolportierte „Erklärung“.

PaulS

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Was ist denn das für eine Antwort? Nachdem, was ich bisher im Forum lesen konnte, glaubte ich, einen zivilisierten Umgang erwarten zu können. Oder zumindest sachliche Antworten.

Wenn es möglich gewesen wäre, die Quelle nach Belegen für die Aussage zu fragen, hätte man das getan. Es ist aber aus versch. Gründen nicht möglich.

SVAbackagain

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Es gibt kaum etwas zivilisierteres als Spott. Zwischen meinem findet sich aber auch leicht die Erleuchtung, die Du begehrst. Oder bist Du ein Flacherdler, der an Reichsflugscheiben glaubt?

MarieH

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Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand diese Bestimmungen näher erklären oder die Stellen im TV nennen, wo ich sowas nachlesen kann.
Folgendes wurde mir erklärt:

"Ein Tarifangestellter im ÖD kann sich auf Stellenausschreibungen seines AG bewerben, wenn diese intern oder intern und extern ausgeschrieben sind.
Der Angestellte kann sich hingegen nicht auf eine Stelle seines AG bewerben, wenn diese nur extern ausgeschrieben ist. Wenn er sich auf die extern ausgeschriebene Stelle bewerben möchte, muss er zuvor kündigen."

Das klingt für mich völlig abstrus. Außerdem stell ich mir die Frage, wie so etwas in der Praxis funktioniert. Bei der Ausschreibung läuft z.B. eine Abgabefrist von 4 Wochen. Der Angestellt könnte in dieser Zeit zwar eine Kündigung absenden, aufgrund der Frist wäre der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses u.U. einige Woche später.

Dann gäbe es ja noch die Variante, dass der Angestellte ein befristetes AV hat, also das Ende eigentlich schon feststeht/besiegelt ist. Sofern die Aussage oben tatsächlich so richtig ist, betrifft die Kündigungspflicht auch befristet Angestellte?

Im Web konnte ich dazu nichts finden, weiß allerdings auch nicht, wie ich da richtig google....

VG Paul

Jeder, ganz gleich ob extern oder intern, kann sich auf eine externe Ausschreibung bewerben.

clarion

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Hallo Paul, das ist Unfug, was man dir erzählt hat. Frag doch mal,  in welchem Gesetz oder Erlass es steht.

Sollte ein Interner die Ausschreibung gewinnen und sich dadurch die Eingruppierung ändern, wird ein Änderungsarbeitsvertrag geschlossen und gut ist. Bei gleicher Eingruppierung reicht es sogar,  die neue Tätigkeit zu übertragen.

Dein AG mag vielleicht jemand Externen wollen,  weil ein Interner ein neues Loch eine möglicherweise dünne Personaldecke reißt. Das ist aber kein Grund interessierte Bewerber von vornherein auszuschließen.

PaulS

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@MarieH @clarion

Danke euch beiden. Ich hätte es genau so angenommen, wie ihr es schreibt. Ich kenne es von meinem AG (Kommune) genau so, dass sich jeder auf externe Ausschreibungen bewerben kann. Wenn sich auf rein interne Ausschreibungen jemand externes bewirbt, weil er z.B. über MA Wind davon bekommen hat o.ä. muss diese Bewerbung auch berücksicht werden bzw. wird berücksichtigt, ob es ein Muss gibt, weiß ich nicht.

Ich kann mir nur einen einzige Grund vorstellen, warum sich ein Angestellter nicht auf eine extern ausgeschriebene Stelle bewerben kann: Es gibt befristungsrechtliche Gründe. Das ist bei einigen Ausschreibungen zu lesen, dass man zuvor nicht bei diesem AG angestellt gewesen sein darf.

Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.

Organisator

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Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.

Im Privatrecht bedarf es keiner Rechtsgrundlage um etwas zu dürfen. Vielmehr schränken Rechtsgrundlagen das Handeln ein.

Thomber

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@MarieH @clarion

Danke euch beiden. Ich hätte es genau so angenommen, wie ihr es schreibt. Ich kenne es von meinem AG (Kommune) genau so, dass sich jeder auf externe Ausschreibungen bewerben kann. Wenn sich auf rein interne Ausschreibungen jemand externes bewirbt, weil er z.B. über MA Wind davon bekommen hat o.ä. muss diese Bewerbung auch berücksicht werden bzw. wird berücksichtigt, ob es ein Muss gibt, weiß ich nicht.

Ich kann mir nur einen einzige Grund vorstellen, warum sich ein Angestellter nicht auf eine extern ausgeschriebene Stelle bewerben kann: Es gibt befristungsrechtliche Gründe. Das ist bei einigen Ausschreibungen zu lesen, dass man zuvor nicht bei diesem AG angestellt gewesen sein darf.

Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.


Bei befristeten Anstellungen gab (oder gibt) es so etwas, richtig!   Man wollte verhindern, dass sich jemand bewribt, der bereits dort mal angestellt war, weil es so zu einer nicht erlaubten Wiedereinstellung kommt und sich daraus nicht gewünschte Rechte des AN ergeben würden. ("Einklagen") 

clarion

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Wenn die ausgeschriebene Stelle unbefristet ist, ist es doch wumpe, ob man beim AG schon mal beschäftigt war.