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Wählbarkeit TvöD Personalrat
Flying:
--- Zitat von: SVAbackagain am 07.03.2023 08:36 ---Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.
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Die Antwort wurde bereits gegeben
SVAbackagain:
--- Zitat von: SVAbackagain am 07.03.2023 08:36 ---Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.
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Wynchester:
--- Zitat von: Horntrinker am 07.03.2023 10:49 ---Uns beschäftigt gerade die gleiche Frage:
In unserer Dienststelle muss zurzeit nach §23 (1) Nr.2 neu gewählt werden.
Terminfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 10.3.2023.
Nun gibt es einen Kollegen bei uns, der gerne für den neuen PR kandidieren möchte. Er ist aber erst seit 2. Januar bei uns beschäftigt. Vorher war er bereits von März 2019 bis Juli 2020 im öffentlichen Dienst beschäftigt (andere Arbeitgeber), danach hat er ein Studium absolviert.
Unser Wahlvorstand liest nun den §12 (1) Nr. 2 anders als ich:
Ich lese aus der Formulierung „…oder seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ heraus, dass mit seiner früheren Beschäftigung seine Wählbarkeit gegeben ist. Somit darf er kandidieren.
Der Wahlvorstand liest die Vorschrift so, dass es seit seiner Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern keine Unterbrechung hätte geben dürfen. Somit dürfte er nicht kandidieren.
Kann hier jemand mit der richtigen Interpretation weiterhelfen?
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Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
Horntrinker:
--- Zitat von: Wynchester am 07.03.2023 11:03 ---Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
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Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).
Hier ist es eben nun der Fall, dass der Interessent deutlich mehr als ein Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt war. Nur eben dann direkt vor Beginn seiner Beschäftigung in unserer Dienststelle nicht. Und da interpretiert der Wahlvorstand nun rein, dass er ohne Unterbrechung beschäftigt sein müsste, um wählbar zu sein.
Flying:
--- Zitat von: Horntrinker am 07.03.2023 12:05 ---
--- Zitat von: Wynchester am 07.03.2023 11:03 ---Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
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Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).
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Damit ist doch alles geklärt - er ist volljährig, aber weder seit sechs Monaten in der Dienststelle noch seit einem Jahr in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt.
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