Autor Thema: Neueinstellung Gruppenleitung Behindertenwerkstatt, richtige Gehaltseinstufung?  (Read 2638 times)

Drowning

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Liebes Forum,

ich habe mich vor Kurzem auf eine ausgeschriebene Stelle als "Gruppenleitung in der Mechanik", in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, beim öffentlichen Dienst (Lebenshilfe Düren /NRW) beworben und freue mich, dass mir diese Stelle angeboten wurde. Ich komme aus der Industrie und bin aktuell noch im Beschäftigungsverhältnis.

Ich bin jedoch unsicher, ob die Gehaltseinstufung Entgeltgruppe S4 Stufe 4 im TVöD angemessen ist und wollte diesbezüglich eine Rückmeldung einholen.

Ich verfüge über eine 3,5 jährige Berufsausbildung (Feinwerkmechaniker) und habe mehr als 20 Jahre Berufserfahrung in der Mechanikbranche. Für die Stelle ausgeschriebene Maschinenkenntnisse besitze ich.
Daher bin ich der Meinung, dass meine Qualifikation und Erfahrung eine höhere Gehaltseinstufung rechtfertigen könnte.
Nach meinen recherchen werden Gruppenleiter in Behindertenwerkstätten in S7 eingestuft.

Könntet ihr mir bitte mitteilen, ob diese Einstufung üblich ist oder ob ich höher eingestuft werden sollte. Mit dieser Einstufung würde ich etwa 500€ Brutto weniger monatlich verdienen. Als Familienvater mit zwei kleinen Kindern wäre das schon eine kleinere Einschränkung.

Vielen Dank im voraus und Grüße


SVAbackagain

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Die Lebenshilfe ist ein privatrechtlicher Verein und somit kein öffentlicher Dienst.

Sofern Du die Voraussetzung in PE 17 nicht erfüllst, ist S4 die zutreffende Eingruppierung.

Drowning

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Danke für deine schnelle Antwort.

In der Stellenbeschreibung steht "Einen Arbeitsvertrag im Rahmen des TVöD – VKA", sind die nicht daran gebunden?

SVAbackagain

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Die sind dann daran gebunden, wenn ihr das im Arbeitsvertrag vereinbart. Die Geltung des TVÖD hat nichts damit zu tun, ob der Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzurechnen wäre oder nicht. Es gibt öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind und es gibt privatrechtliche Arbeitgeber, die durch Mitgliedschaft in einem KAV tarifgebunden sind. So oder so, sofern Du die Voraussetzung in PE 17 nicht erfüllst, bist Du auch nicht in S7 eingruppiert.

Drowning

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Welche Voraussetzung gibt es in PE 17, ich kann dazu nichts finden.

SVAbackagain

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Ich frage mich immer, wo die Leute suchen, wenn sie nichts finden. Naheliegenderweise schaut man dazu in den entsprechenden Tarifvertrag, der im Falle des TVÖD an zahlreichen Stellen im Netz zu finden ist, so z.B. in den durchgeschriebenen Fassungen auf der Website der VKA. Dort findet man in der Entgeltordnung, die nach § 12 TVÖD die Eingruppierung regelt, in Teil B Abschnitt XXIV (oder indem man „Gruppenleiter“ im Dokument sucht!) die Protokollerklärung Nr. 17, auf die bei der S7 verwiesen wird. In dieser wird für die Eingruppierung in S7 eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation i.S.d. Werkstättenverordnung verlangt. Wo hast Du denn gesucht?