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Urlaubsabgeltung

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Koschte:
Diesmal frage ich nicht für mich, sondern für jemand anderes. Die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert und hat 35 Tage Urlaub inklusive der fünf Schwerbehindertentage.

Sie hat jetzt rückwirkend zum Juli 2022 die volle unbefristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt  bekommen und scheidet am 30. März aus. Krankgeschrieben war sie nicht.

7 Urlaubstage hat sie noch aus 2022 und eben die Tage anteilig 9 ? aus 2023. Sind diese abzugelten beziehungsweise in welcher Höhe sind die abzugelten? Den Mindesturlaub hat sie ja dann schon genommen in 2021.

McOldie:
Weder der TV-L/TVöD noch das BUrlG enthalten eine Regelung zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. § 7 Abs. 4 BUrlG stellt hierzu lediglich fest: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorrang hat die Inanspruchnahme des Urlaubs. Insoweit kann bis Ende März der Urlaub noch in Anpruch genommen werden, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nicht in Anpruch genommer Urlaub ist dann abzugelten.





Koschte:
Sie hat aber nicht postwendend aufgehört, nachdem sie den Rentenbescheid der Geschäftsstelle vorgelegt hat. Eigentlich arbeitet sie zur Zeit noch den Rest ab und wollte dann Ende März aufhören. Das geht doch gar nicht von heute auf morgen aufzuhören. Sie hat doch 100 Sachen im Home-Office.

Ist nicht sowieso nur der Mindesturlaub ab zu gelten oder wirklich die 35 Tage?

FearOfTheDuck:
Wieso sollte man nicht von heute auf morgen aufhören können? Immerhin hat die Rentenversicherung doch hier die volle Erwerbsminderung der Kollegin festgestellt.

Koschte:
Dann müsste man auch keinen Urlaub mehr nehmen.

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