Auch wenn die Anordnung des Arbeitgebers die im Tarivfertrag beschrieben ist nicht mehr vom Arbeitgeber gewünscht ist?
Selbstverständlich auch dann!
Dein AG kann sich nicht einfach über den Tarifvertrag hinwegsetzen.
Das ist falsch.
§ 1, Abs. 10, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Der Schulhausmeister ist
auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet (...) für eine Vertretung zu sorgen".
§ 1, Abs. 13, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Wenn der Schulhausmeister
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während seines Erholungsurlaubs für eine Vertretung sorgt, erhält er hierfür je Arbeitstag
ein Entgelt in Höhe des vierfachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
jeweils geltenden Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 4".
Auf Anordnung des bzw. im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber; heißt ganz klar, wenn nicht vom AG gewünscht, dann gibts auch nix.