Autor Thema: Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW  (Read 1401 times)

Marianne

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Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« am: 09.03.2023 10:48 »
Habe ich einen Anspruch auf entsprechendes Entgelt wenn diese Regelung bisher Anwendung fand und diese Anordnung vom AG zukünftig nicht mehr erfolgt?

SebWeniger

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #1 am: 09.03.2023 10:50 »
Ja, da die Vertreterregelung im TVÖD festgehalten ist.
Dein AG kann sich da nicht drüber hinwegsetzen

Marianne

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #2 am: 09.03.2023 10:59 »
Auch wenn die Anordnung des Arbeitgebers die im Tarivfertrag beschrieben ist nicht mehr vom Arbeitgeber gewünscht ist?

SVAbackagain

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #3 am: 09.03.2023 11:04 »
Es geht ja wohl um die Regelungen nach § 1 Abs. 10 bis 13 der Nr. 2 des Teil V Nr. 2 des TVÖD-NRW. Und da kommt es in allen Fällen auf ein Verlangen des oder Einvernehmen mit dem Arbeitgeber an. Simpel-Seb liegt also wie üblich falsch.

SebWeniger

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #4 am: 09.03.2023 11:10 »
Auch wenn die Anordnung des Arbeitgebers die im Tarivfertrag beschrieben ist nicht mehr vom Arbeitgeber gewünscht ist?

Selbstverständlich auch dann!
Dein AG kann sich nicht einfach über den Tarifvertrag hinwegsetzen.

Auf das peinliche Geschreibsel von SVAbackagain gehe ich gar nicht weiter ein.

SVAbackagain

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #5 am: 09.03.2023 11:15 »
Tut er ja nicht. Aber das versteht Simpel-Seb ja nicht.

Mask

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Antw:Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
« Antwort #6 am: 09.03.2023 14:06 »
Auch wenn die Anordnung des Arbeitgebers die im Tarivfertrag beschrieben ist nicht mehr vom Arbeitgeber gewünscht ist?
Selbstverständlich auch dann!
Dein AG kann sich nicht einfach über den Tarifvertrag hinwegsetzen.

Das ist falsch.

§ 1, Abs. 10, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Der Schulhausmeister ist auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet (...) für eine Vertretung zu sorgen".

§ 1, Abs. 13, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Wenn der Schulhausmeister im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während seines Erholungsurlaubs für eine Vertretung sorgt, erhält er hierfür je Arbeitstag
ein Entgelt in Höhe des vierfachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
jeweils geltenden Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 4".

Auf Anordnung des bzw. im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber; heißt ganz klar, wenn nicht vom AG gewünscht, dann gibts auch nix.