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Vertretungsregelung TVöD Hausmeister NRW
SVAbackagain:
Tut er ja nicht. Aber das versteht Simpel-Seb ja nicht.
Mask:
--- Zitat von: SebWeniger am 09.03.2023 11:10 ---
--- Zitat von: Marianne am 09.03.2023 10:59 ---Auch wenn die Anordnung des Arbeitgebers die im Tarivfertrag beschrieben ist nicht mehr vom Arbeitgeber gewünscht ist?
--- End quote ---
Selbstverständlich auch dann!
Dein AG kann sich nicht einfach über den Tarifvertrag hinwegsetzen.
--- End quote ---
Das ist falsch.
§ 1, Abs. 10, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Der Schulhausmeister ist auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet (...) für eine Vertretung zu sorgen".
§ 1, Abs. 13, Nr. 2, Teil V Nr. 2 TVÖD-NRW: "Wenn der Schulhausmeister im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während seines Erholungsurlaubs für eine Vertretung sorgt, erhält er hierfür je Arbeitstag
ein Entgelt in Höhe des vierfachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
jeweils geltenden Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 4".
Auf Anordnung des bzw. im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber; heißt ganz klar, wenn nicht vom AG gewünscht, dann gibts auch nix.
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