Autor Thema: Urlaubsanspruch  (Read 2582 times)

Lotte123

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Urlaubsanspruch
« am: 09.03.2023 11:13 »
Hallo zusammen,

also Mitarbeiterin ist seit 13.4.2021 krank und das Arbeitsverhältnis wird wegen einer vollen befristeten Erwerbsminderungsrente zum 31.03.2023 aufgelöst.

2021 wurden schon 6 Tage Urlaub genommen

2021 gesetzlicher Urlaub 14 Tage verfällt am 31.03.2023
2021 tariflicher Urlaub 10 Tage verfällt am 31.05.2023

2022 gesetzlicher Urlaub 20 Tage verfällt am 31.03.2024
2022 tariflicher Urlaub 10 Tage verfällt am 31.05.2024

2023 gesetzlicher Urlaub 5 Tage verfällt am 31.03.2025
2023 tariflicher Urlaub 2,5 Tage (aufgerundet auf 3 Tage) verfällt am 31.05.2025

Stimmt meine Berechnung so und es müssten 62 Tage zur Auszahlung kommen?

Vielen lieben Dank







   
                  
                  
      
                  
                  
                  

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 09.03.2023 12:15 »
Laut dem EUGH darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr so einfach verfallen. Der EUGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und verpflichtet ihn zum Nachweis.

Der gesetzliche Mindesjahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichzahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wird.

Sofern für das Jahr 2021 ein entsprechender Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist der gesetzliche Urlaub von 14 Tagen für das Jahr 2021 (und natürlich auch die Jahre 22 und 23) dennoch auszuzahlen. Sollte der Hinweis in der oben genannten Form fristgerecht erteilt worden sein bzw. noch werden, müssen nur 25 Tage für 2022 und 2023 gesetzlicher Urlaub ausgezahlt werden.

Der tarifliche Urlaub ist insgesamt noch nicht verjährt und müsste demnach vollständig ausgezahlt werden.

Insgesamt müssten daher nach meiner Rechtsauffassung je nach Fallkonstellation entweder 62 Tage oder 48 Tage ausgezahlt werden.

Lotte123

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 09.03.2023 13:30 »
Hallo Rentenonkel,

vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort. Das mit dem Hinweis für den Verfall wurde so nicht umgesetzt.
Muss jetzt noch einmal genauer nachfragen. Haben wir jetzt noch die Möglichkeit dem Mitarbeiter mitzuteilen, dass er  den gesetzlichen Urlaub aus 2021 nehmen soll?

Habe ich es dann richtig verstanden, nur wenn wir den Mitarbeiter auffordern den Urlaub zu nehmen verfällt der Urlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Danke



SebWeniger

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 09.03.2023 13:31 »
Habe ich es dann richtig verstanden, nur wenn wir den Mitarbeiter auffordern den Urlaub zu nehmen verfällt der Urlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Ja.

Lotte123

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 09.03.2023 13:34 »
gibt es Erfahrungen oder hat jemand schon so ein Schreiben bekommen.

Danke

Lotte123

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 09.03.2023 13:44 »
Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)


Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 09.03.2023 16:09 »
Hallo Rentenonkel,

vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort. Das mit dem Hinweis für den Verfall wurde so nicht umgesetzt.
Muss jetzt noch einmal genauer nachfragen. Haben wir jetzt noch die Möglichkeit dem Mitarbeiter mitzuteilen, dass er  den gesetzlichen Urlaub aus 2021 nehmen soll?

Habe ich es dann richtig verstanden, nur wenn wir den Mitarbeiter auffordern den Urlaub zu nehmen verfällt der Urlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Danke

Auf jeden Fall verfällt der gesetzliche Urlaub nur dann, wenn der Mitarbeiter aufgefordert wurde, Urlaub zu nehmen. Ob auch der tarifliche Urlaub entfällt, wenn keine Aufforderung erfolgt, ist derzeit noch umstritten. Die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass es für den Verfall des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruches keiner gesonderten Aufforderung bedarf.

Die Aufforderung muss so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Bei einer 5 Tage Woche müsste demnach der gesetzliche Urlaub spätestens am 14.03.2023 beginnen.

Allerdings kommt dazu ja noch eine angemessene Vorlaufzeit dazu. Das ist leider ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel versteht man darunter die Zeit, in der betriebsüblich vorher der Urlaub angezeigt werden muss.

Eingebürgert hat sich bei den meisten Unternehmen eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Somit hätte die Aufforderung, den Urlaub rechzeitig einzureichen, damit er nicht verfällt, vermutlich bis zum 28.02.2023 erfolgen müssen und wäre nach meinem Rechtsempfinden jetzt verspätet.

Sinnvoll und juristisch sauber wäre es, diesen Hinweis generell im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einzupflegen.

Johann

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 09.03.2023 18:24 »
Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)

Ist blöd gelaufen. Aber andererseits haben Krankentage und Urlaubstage das selbe Ziel: Die Erholung des Mitarbeiters. Deswegen ist es zwar ganz nett, dass Mitarbeiter selbst bei einer Krankheitsdauer von über 2 Jahren ihren Urlaub weiterhin nehmen können, bevor er verfällt, aber im Grunde nicht unbedingt notwendig.

Bei uns wird die Aufforderung, den ausstehenden Urlaub zu nehmen, etwa 5 Monate vor Verfall per E-Mail an die Dienst-E-Mailadresse gesendet. Die Meldung erfolgt mindestens halb-automatisiert. Wie das allerdings im längerfristigen Krankheitsfall aussieht, bei dem man für lange Zeit nicht in der Lage ist, seine dienstlichen E-Mails zu lesen, kann ich dir mangels Erfahrung nicht sagen. Aber wahrscheinlich erfolgt da die Information manuell per Post an die Privatadresse.

Im Text wird genannt aus welchem Jahr der Urlaub stammt, wie viel Resturlaub vorhanden ist (bei uns wird kein Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub gemacht und stumpf zusammengezählt), wann dieser verfallen wird und bis wann er spätestens angetreten werden muss, damit er nicht verfällt. Hier verfällt bspw. der Vorjahresurlaub am 30.09. des Folgejahres. Allerdings kann man den Urlaub auch noch im Oktober oder sogar im November nehmen, sofern man ihn spätestens am 30.09. ohne Unterbrechung antritt.

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 10.03.2023 07:59 »
Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)

Da zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und dem Antritt des Urlaubes kein Tag tatsächliche Arbeitsaufnahme liegen muss wäre eine denkbare Lösung gewesen:

Die Mitarbeiterin lässt nach Rücksprache mit dem Arzt die Arbeitsunfähigkeit zum 13.03.2023 auslaufen, tritt am 14.03.2023 bis 31.03.2023 ihren Erholungsurlaub an und erhält dann in dieser Zeit Gehalt statt Krankengeld. Da das Gehalt höher ist als das Krankengeld, wäre das für die Arbeitnehmerin ein finanzieller Vorteil.

Levana

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #9 am: 10.03.2023 12:46 »
Wenn man arbeitsunfähig ist dann ist man das nicht ohne Grund. Die durchgehende AU jetzt wegen 2 Wochen Urlaub zwangsweise zu unterbrechen halte ich für keinen sinnvollen Ratschlag. Zumal sie so 62 Tage Urlaub ausbezahlt bekommt + das KG.

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #10 am: 10.03.2023 13:25 »
Wenn man arbeitsunfähig ist dann ist man das nicht ohne Grund. Die durchgehende AU jetzt wegen 2 Wochen Urlaub zwangsweise zu unterbrechen halte ich für keinen sinnvollen Ratschlag. Zumal sie so 62 Tage Urlaub ausbezahlt bekommt + das KG.

Zur Klarstellung: Wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und nach den Vorgaben des EUGH den Hinweis hätte fallen lassen, dass der Urlaub bis 31.03. in Anspruch zu nehmen ist und ansonsten der Urlaub ersatzlos verfällt, wäre mein Beispiel dazu geeignet gewesen, den Urlaubsanspruch eben nicht verfallen zu lassen. Sollte der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sein, ist die AU bis 31.03. und das Auszahlen des Urlaubes natürlich der für die Arbeitnehmerin finanziell bessere Weg.

tina92

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #11 am: 13.03.2023 09:50 »
Laut dem EUGH darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr so einfach verfallen. Der EUGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und verpflichtet ihn zum Nachweis.

Der gesetzliche Mindesjahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichzahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wird.

Sofern für das Jahr 2021 ein entsprechender Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist der gesetzliche Urlaub von 14 Tagen für das Jahr 2021 (und natürlich auch die Jahre 22 und 23) dennoch auszuzahlen. Sollte der Hinweis in der oben genannten Form fristgerecht erteilt worden sein bzw. noch werden, müssen nur 25 Tage für 2022 und 2023 gesetzlicher Urlaub ausgezahlt werden.

Der tarifliche Urlaub ist insgesamt noch nicht verjährt und müsste demnach vollständig ausgezahlt werden.

Insgesamt müssten daher nach meiner Rechtsauffassung je nach Fallkonstellation entweder 62 Tage oder 48 Tage ausgezahlt werden.

Bezieht sich deine Aussage auch den den geschilderten Fall, dass eine Einbringung des gesetzlichen Urlaubs wegen andauernder Erwerbsminderungsrente nicht möglich ist? Und hast du hierzu auch eine Quelle?
Danke

Rentenonkel

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #12 am: 13.03.2023 09:59 »
Unter anderem hier:

https://www.bakertilly.de/news/detail/bundesarbeitsgericht-urteilt-zur-verjaehrung-von-resturlaub.html

Entscheidend ist, dass die Mitarbeiterin in dem Jahr, um das es geht, grundsätzlich mal gearbeitet hat. Im Jahre 2021 war sie bis zum 13.04.2021 arbeitsfähig.

tina92

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #13 am: 13.03.2023 17:18 »
danke dir