Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob und wie sich die gesetzliche Rente auf die Beamtenversorgung auswirkt. Es ist durchaus denkbar, dass die Rente ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet wird. Bevor man also was einzahlt, sollte man da bei dem Dienstherrn nachfragen.
Soweit für den Rentenversicherungsträger ersichtlich ist, dass ein Rentenanspruch besteht, besteht auch eine Hinweispflicht. Dadurch, dass zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch Beiträge fehlen, gab es somit in der Vergangenheit keinen Rentenanspruch. Demnach liegt auch kein Beratungsfehler vor. Auch ist eine rückwirkende Einzahlung nicht möglich.
Soweit behauptet wird, man habe keine Antwort erhalten, ist es aus der Erfahrung wohl eher so, dass auf die telefonische Nachfrage der Tante vermutlich der Hinweis gegeben wurde, dass man eine solche verbindliche Antwort erst nach einem Antrag auf Kontenklärung oder Rentenantrag und Einsendung der notwendigen Unterlagen geben kann. Ohne die erforderlichen Unterlagen (Schule, Studium, Geburtsurkunden der Kinder, erstmalige Ernennung, Festsetzungsblatt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ist eine verbindliche Antwort schlicht unmöglich.
Der Grund, warum also bisher keine Rente gezahlt wurde, liegt hier nach der Schilderung eher an der in der Vergangenheit ausgebliebenen Mitwirkung der Tante als an einem Fehler der Rentenversicherung.