Autor Thema: [BW] Mütterrente für Pensionärinnen?  (Read 997 times)

Jepsen

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[BW] Mütterrente für Pensionärinnen?
« am: 12.03.2023 22:38 »
Hallo zusammen,

meine Tante ist Pensionärin und erhält seit Januar 2023 nach monatelangem Hin und Her mit 73 eine sog. "Mütterrente" von der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist pensionierte (verbeamtete) Lehrkraft. Sie ist vor vier Jahren in den wohlverdienten Ruhestand gegangen und hat neben Pflegezeiten, Elternzeiten und ihrer Ausbildung (Lehramtsstudium) einige Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Sie hatte zu Beginn der Pension vor vier Jahren bei der dt. RV immer wieder telefonisch angefragt, aber nie eine Antwort erhalten. Die ersten schriftlichen Kontakte per Mail fanden auf mein Drängen hin im Jahr 2022 statt. Nach einer längeren Prüfung wurde ihr nun mitgeteilt, dass sie noch eine irgendeine Beitragslücke von 1000 € habe. Nach dieser Einmalzahlung von ca. 1000 € soll sie nun monatlich ca. 160 € an Mütterrente zusätzlich zur Pension erhalten. Meine Frage: Hätte ihr nicht bereits vor vier Jahren (ab 2019) diese Rente zugestanden? Kann man diese nun rückwirkend geltend machen?

Freundliche Grüße

Rentenonkel

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Antw:[BW] Mütterrente für Pensionärinnen?
« Antwort #1 am: 13.03.2023 08:02 »
Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob und wie sich die gesetzliche Rente auf die Beamtenversorgung auswirkt. Es ist durchaus denkbar, dass die Rente ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet wird. Bevor man also was einzahlt, sollte man da bei dem Dienstherrn nachfragen.

Soweit für den Rentenversicherungsträger ersichtlich ist, dass ein Rentenanspruch besteht, besteht auch eine Hinweispflicht. Dadurch, dass zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch Beiträge fehlen, gab es somit in der Vergangenheit keinen Rentenanspruch. Demnach liegt auch kein Beratungsfehler vor. Auch ist eine rückwirkende Einzahlung nicht möglich.

Soweit behauptet wird, man habe keine Antwort erhalten, ist es aus der Erfahrung wohl eher so, dass auf die telefonische Nachfrage der Tante vermutlich der Hinweis gegeben wurde, dass man eine solche verbindliche Antwort erst nach einem Antrag auf Kontenklärung oder Rentenantrag und Einsendung der notwendigen Unterlagen geben kann. Ohne die erforderlichen Unterlagen (Schule, Studium, Geburtsurkunden der Kinder, erstmalige Ernennung, Festsetzungsblatt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ist eine verbindliche Antwort schlicht unmöglich.

Der Grund, warum also bisher keine Rente gezahlt wurde, liegt hier nach der Schilderung eher an der in der Vergangenheit ausgebliebenen Mitwirkung der Tante als an einem Fehler der Rentenversicherung.

Ozymandias

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Antw:[BW] Mütterrente für Pensionärinnen?
« Antwort #2 am: 13.03.2023 08:19 »
Hier fehlen einige Details.

Wenn das Kind oder die Kinder vor 1992 und vor Berufung in das Beamtenverhältnis geboren wurden erhält man doch den Kindererziehungszuschlag?

Eine doppelte Berücksichtigung von Kindern in der Rente und Pension gibt es nicht. Ich glaube das Rentenkonto hat hauptsächlich Pflegezeiten?

https://lbv.landbw.de/documents/20181/42059/2196.pdf/636789d2-eecb-4e69-b907-4a3088b75292?version=1.1&download=true

Hier evtl. besser erklärt:

https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E-1238385122/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beamtenversorgung/Merkblaetter/017_BL_Zuschl%C3%A4ge_f%C3%BCr_Kindererziehung_und_Pflege_12_2020.pdf

Würde zunächst mal schauen ob der Anspruch auf einen Pflegezuschlag höher ist als die versprochene Rente.
Der Pflegezuschlag ist unter Umständen nach § 3 Nr. 67 d) EStG steuerfrei. Er beträgt momentan 2,75 Euro pro berücksichtigungsfähigen Monat. Bei 48 Pflegemonaten wären das z.B. 132 Euro.

Es dürften nicht 1000 Euro fehlen, sondern ein paar Monate für die 60 Monate Wartezeit.

Jedenfalls kann man bis Ende März für das Jahr 2022 freiwillige Beiträge nachzahlen, bis zu 12 Monate. Würde den Mindestbeitrag wählen. Sind die 60 Monate Wartezeit dann erfüllt könnte man dann zum 1.1.23 den Rentenantrag stellen. (3 Monate rückwirkend gehen in der Regel).

Beim Rentenantrag den PKV-Zuschuss beantragen. Weiter rückwirkend dürfte es nichts geben, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

Pensionsbescheid und Rentenauskunft besorgen und ausrechnen was sich lohnt und was notwendig ist.

Sind die 60 Monate erfüllt, gibt es keinen Anspruch mehr auf den Pflegezuschlag. Deshalb sollte die Prüfung zeitnah erfolgen. Den Antrag auf freiwillige Beitragszahlung an die GRV sollte man trotzdem schon jetzt stellen, die tatsächliche Zahlung kann man sich noch überlegen.

Die freiwillige Beitragszahlung kann man dann in die Steuererklärung schreiben.


Rentenonkel

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Antw:[BW] Mütterrente für Pensionärinnen?
« Antwort #3 am: 13.03.2023 09:30 »
Kindererziehungszeiten können in der Rentenversicherung bis zur erstmaligen Ernennung als Beamter angerechnet werden, wenn die vor dem Beamtenverhältnis geboren sind und erzogen wurden. Den Kindererziehungszuschlag in der Beamtenversorgung gibt es grundsätzlich für die Kinder, die nach Ernennung ins Beamtenverhältnis geboren sind und erzogen wurden.

Die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich unabhängig von der Berechtigung der freiwilligen Versicherung aus § 282 SGB VI. Da der Antrag im letzten Jahr gestellt wurde, scheinen 12 Monate á 83,70 EUR = 1004,40 EUR zu fehlen. Ein zusätzlicher Antrag auf frw. Beiträge erscheint daher nicht erforderlich sondern eher kontraproduktiv. Bei freiwilligen Beiträgen erfolgt die wirksame Zahlung erst mit der Antragstellung und somit scheidet damit eine rückwirkende Rentengewährung für 3 Monate aus, während die nachgezahlten Beiträge nach § 282 auch für die Vergangenheit als wirksam gezahlt gelten und somit ein Rentenbeginn ab Antragstellung realistisch erscheint.

Sofern allerdings die Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar dem Grunde nach anerkannt werden können, allerdings mangels erfüllter Wartezeit nicht realisiert werden können, kann es je nach Bundesland einen Kindererziehungszuschlag in der Beamtenversorgung auch für die Kinder geben, die vor erstmaliger Ernennung ins Beamtenverhältnis geboren sind.

Daher müsste der Dienstherr die Fragen beantworten:

a) Wie hoch wäre die Pension für den Fall, dass die Erziehungszeiten zwar dem Grunde nach in der gRV berücksichtigt werden, aber kein Rentenanspruch besteht? Gibt es dann einen zusätzlichen Kindererziehungszuschlag in der Beamtenversorgung?

b) Wie hoch wäre die Pension für den Fall, dass ein Rentenanspruch besteht?

und vorab müsste c) eine Frage an die gRV gestellt werden:

Wie hoch wäre die Regelaltersrente mit Zuschuss zur privaten KV?

Diese Auskunft wäre dann an den Dienstherrn mit den Fragen zu a) und b) weiterzuleiten.