Als Beamter besteht grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten. Das bedeutet, dass Beamte für die Aufnahme einer Nebentätigkeit zunächst eine Genehmigung ihres Dienstherrn benötigen. Diese Genehmigung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit mit dem Dienstverhältnis vereinbar ist und keine Interessenkollisionen entstehen.
Im Allgemeinen ist es Beamten erlaubt, eine Nebentätigkeit auszuüben, solange diese nicht im Widerspruch zu den dienstlichen Interessen steht. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann daher in vielen Fällen genehmigt werden, solange sie nicht die Pflichten des Beamten beeinträchtigt oder den öffentlichen Dienst in Misskredit bringt.