Autor Thema: Qualifiziertes Zwischenzeugnis: Anspruch, Kommunikation, Inhalte ...  (Read 1186 times)

mollig

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Guten Morgen,

ich habe einen Zweijahresvertrag befristet mit Sachgrund.

Ein Jahr ist rum und die Chancen für eine weitere Befristung oder gar Entfristung bestehen zwar, aber wiederum sind diese sehr gering, da ich nicht die einzige war, die vor 2 Jahren mit demselben Sachgrund eingestellt wurde.

Die interne aber auch die externe Stellensuche hat begonnen.

Jetzt wollte ich mir vom aktuellen Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, ohne dass dieser jetzt Lunte riecht sozusagen, obwohl er sich denken kann und muss, dass ich, wie andere auch, sich langsam mal umgucken müssen.

Wem teile ich nun am besten mit, dass ich ein entsprechendes Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen habe? Gleich der Personalabteilung oder dem direkten Vorgesetzten oder seiner Vorgesetzten? Möchte da niemandem übergehen?

Wie teile ich das am besten mit?

Es gibt zwar einen Sachgrund, aber ich war einige Monate zu Beginn der Anstellung in einem etwas anderem Bereich in derselben Abteilung tätig und habe dort fast nichts mit dem zu tun gehabt, weswegen ich eingestellt worden bin. Da möchte ich sehr gerne, dass darauf im Zeugnis Bezug genommen wird.

Wie stelle ich das alles am besten an sozusagen? ;-)

Dankeschön.

LG

MoinMoin

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Sowas bespricht man idR vertrauensvoll mit seinen Vorgesetzten.

Insider2

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Sofern ein triftiger Grund vorliegt, kannst du ein Zwischenarbeitszeugnis von deinem Arbeitgeber verlangen. Die ist dir unverzüglich (=ohne schuldhaftes Verzögern) auszustellen.
« Last Edit: 15.03.2023 10:14 von Insider2 »

mollig

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Sofern ein triftiger Grund vorliegt, kannst du ein Zwischenarbeitszeugnis von deinem Arbeitgeber verlangen. Die ist dir unverzüglich (=ohne schuldhaftes Verzögern) auszustellen.

Hmmm ... ist ein Jahr Rest vom Vertrag ein triftiger Grund?

Rene

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Absolut. Du musst dich doch rechtzeitig um eine Folgebeschäftigung kümmern. Fängt man doch nicht 2 Monate vor der Angst an. :)

Insider2

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"Die Erteilung des Zeugnisses setzt, wie bereits auch schon in der nahezu gleich lautenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 BAT, triftige Gründe für seine Erteilung voraus. Als triftig ist ein Grund anzuerkennen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt, weil das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern (BAG 21.1.1993). Triftige Gründe liegen bspw. vor bei:

–Versetzung

–Vorgesetztenwechsel (BAG 1.10.1998 AP BAT § 61 Nr. 2)

–längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, bspw. durch Wehrdienst, Elternzeit, Abgeordnetenmandat (ErfK/Müller-Glöge GewO § 109 Rn. 102).

–Betriebsübergang (Küttner/Reinecke Personalbuch Zeugnis Rn. 11)

–beabsichtigtem Stellenwechsel des Arbeitnehmers, Bewerbung um eine neue Stelle

–einer vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung

–nach Zugang der Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist

–Vorlage zur Stellung eines Kreditantrages

–Vorlage bei Behörden und Gerichten

Kein triftiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Höhergruppierungsstreit als Beweismittel verwenden will (BAG 21.1.1993 AP BAT § 61 Nr. 1). Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellende Zeugnis. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein neues, inhaltlich oder formal korrigiertes Zeugnis auszustellen hat, wenn das erteilte Zeugnis nicht den an seine Form oder seinen Inhalt zu stellenden gesetzlichen Anforderungen genügt (ArbG Köln AE 2009, 192)."