"Die Erteilung des Zeugnisses setzt, wie bereits auch schon in der nahezu gleich lautenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 BAT, triftige Gründe für seine Erteilung voraus. Als triftig ist ein Grund anzuerkennen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt, weil das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern (BAG 21.1.1993). Triftige Gründe liegen bspw. vor bei:
–Versetzung
–Vorgesetztenwechsel (BAG 1.10.1998 AP BAT § 61 Nr. 2)
–längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, bspw. durch Wehrdienst, Elternzeit, Abgeordnetenmandat (ErfK/Müller-Glöge GewO § 109 Rn. 102).
–Betriebsübergang (Küttner/Reinecke Personalbuch Zeugnis Rn. 11)
–beabsichtigtem Stellenwechsel des Arbeitnehmers, Bewerbung um eine neue Stelle
–einer vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung
–nach Zugang der Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist
–Vorlage zur Stellung eines Kreditantrages
–Vorlage bei Behörden und Gerichten
Kein triftiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Höhergruppierungsstreit als Beweismittel verwenden will (BAG 21.1.1993 AP BAT § 61 Nr. 1). Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellende Zeugnis. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein neues, inhaltlich oder formal korrigiertes Zeugnis auszustellen hat, wenn das erteilte Zeugnis nicht den an seine Form oder seinen Inhalt zu stellenden gesetzlichen Anforderungen genügt (ArbG Köln AE 2009, 192)."