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[NW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

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LBRNRW:
Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Expertinnen und Experten für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.

Ich bin Baujahr 1965 und muss somit bis 67 arbeiten, wenn ich keine Abschläge bei der Pension hinnehmen möchte. Ohne Abschläge könnte ich ja mit 65 Jahren in Pension gehen, wenn ich zu diesem Zeitpunkt 45 Dienstjahre voll hätte. Leider fehlen mir dazu genau drei Monate. Pech gehabt...  ::)

Nach meinem Abi musste ich 15 Monate Grundwehrdienst ableisten (der auch angerechnet wird), der am 31.12.1985 endete. Die Ausbildung für den gehobenen Dienst konnte ich somit erst zum 01.09.1986 beginnen. Ab diesem Zeitpunkt wird auch wieder alles angerechnet. Die acht Monate dazwischen "fehlen" mir also.

Nun zu meiner Frage: Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass die o. a. Zwischenzeit mit in die Berechnung einfließen könnte, da ich ja faktisch nicht eher mit der Ausbildung anfangen konnte und mir das nicht angelastet werden kann. Aber ich finde dazu im Netz nichts mehr. War das jetzt vielleicht doch nur Wunschdenken von mir oder gibt es eine solche Regelung?

Vielen Dank vorab für sachdienstliche Hinweise.  ;)

Matze1986:
Nein wird nicht angerechnet.
Sonst würden Sie ja ggü. allen Anderen einen Vorteil haben, dies wäre nicht vertretbar.
Der durch den Wehrdienst entstandene zeitliche Nachteil wurde ja bereits ausgeglichen.

Casa:
Nur weil man mit 65 noch nicht die 45 Dienstjahre voll hat, bedeutet das meines Erachtens nicht, dass man bis 67 arbeiten muss, um ohne Abschläge in Pension zu gehen. Dann geht man eben mit 65 Jahren und 3 Monaten abschlagsfrei in Pension.

-> Personalsachbearbeitung dazu befragen.

LBRNRW:
Dem ist m. E. leider nicht so... Entweder hat man die 45 Jahre mit 65 und alles ist gut oder man hat sie nicht, dann gilt die Grenze 67. Anders fände ich auch schöner, aber es gilt hier wohl nur "entweder oder".

Casa:
Gegenmeinung das Gesetz:


--- Zitat ---§ 16 Abs. 2 LBVerG NRW

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 [Ruhestand auf Antrag ab VE 63. LJ und ohne Dienstunfähigkeit], § 114 Absatz 3 oder § 117 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
--- End quote ---



--- Zitat ---§ 16 Abs. 2 S. 6
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach § 61 zurückgelegt hat.
--- End quote ---


Betrachtungszeitpunkt ist also nicht die VE des 65. Lebensjahres zu dem die 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vorliegen müssen, sondern der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand.

Tritt der Beamte mit 65 Jahren und 3 Monaten in den Ruhestand ein, hat er das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erdient. Eine Verminderung des Ruhegehalts tritt nicht ein.



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