Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit

<< < (3/10) > >>

MoinMoin:

--- Zitat von: flip am 16.03.2023 14:57 ---Bei 5-Tage-Woche in Vollzeit zu 5-Tage-Woche in Teilzeit wird der Urlaub natürlich nicht gekürzt.
Die Besoldung wird aber einfach weitergezahlt, d.h. Urlaubstage werden nicht nach Vollzeit besoldet.

--- End quote ---
Und genau das ist bei Angestellten wg. EUGH nicht mehr korrekt (guckst du obige BAG Urteil).
Da ist es ja so, dass die monetäre Wertigkeit des Urlaubstages entsprechend bleibt und man in Teilzeit für die Urlaubstage eben ein Vollzeitgehalt bekommen muss.

Und meine Frage ist, ob dies eben auf Beamte übertragbar ist, ob schon entsprechendes geurteilt wurde oder in den Verordnungen geregelt wurde.
Und wenn ich den von Dir genannte Abschnitt beim Bund richtig interpretiere, dann gilt dieses auch beim Bund, für den Mindesturlaub, der nicht genommen werden konnte.

MoinMoin:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaubsentgelt-nach-verringerung-der-teilzeitquote_idesk_PI13994_HI11879385.html
BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17

Leitsätze (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Casa:
Ich sehe hier drei Probleme.

1)




--- Zitat ---Hieran könne nun jedoch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.4.2010 (C-486/08) für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht mehr festgehalten werden; denn dieser hatte entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst werde, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert werde oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen könne.

BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17
--- End quote ---

Der Arbeitnehmer in dem Fall konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Es war ihm nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber trägt dem Rechnung, in dem er die Verringerung der Bezüge auf das Maß der Teilzeitquote dann nicht anwendet, wenn ein in § 5a EUrlV genannter Grund vorliegt.

Dort genannte Gründe sind:


--- Zitat ---1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3.
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
4.
Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
--- End quote ---

Das sind im Grunde alle denkbaren Gründe, die daran hindern, den Urlaub in natura zu nehmen.



2)


--- Zitat ---Paragraph 2: Anwendungsbereich

1. Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit - Anhang : Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
--- End quote ---

Die im Urteil des BAG genannte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit spricht von Beschäftigten die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Wenn ich mir Abwägung des Arbeitnehmerbegriffs in Bezug auf die Urlaubsrichtlinie ansehe, die für Beamte gilt, komme ich bei der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit nicht zwingend im Ergebnis darauf, dass diese für Beamte gilt.
Hier mal die Abwägungen um Arbeitnehmerbegriff in Bezug zur Urlaubsrichtlinie:
https://www.grin.com/document/274180

3)
Ob das Entgeltausfallprinzip, wie bei AN, auch für Beamte gilt, müsste geprüft werden. Dürfte aber nach meiner ersten Spekulation im Lichte des EU-Rechts zu bejahen sein.


I. E. fehlt es aber an daran, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Für Urlaub der nicht genommen werden konnte, besteht eine Ausnahme der Reduzierung der Besoldung während des Urlaubs auf die Teilzeitquote.
Die Benachteiligung eines Teilzeitbeamten liegt insoweit nicht vor.

MoinMoin:
Du nennst es Probleme ich Randbedingungen  ;)

Ich gehe durchaus davon aus, dass bei selbstverschuldetem nicht nehmen des Vollzeit Urlaubes zur Vollzeit Entlohnung keine höher Bezahlung erfolgen muss, wenn man dann in Teilzeit den Urlaub nimmt.

Aber ob das auch gilt, wenn man unverschuldet ihn nicht nehmen konnte, finde ich fraglich.

Und in umgekehrter Richtung ebenso.
 8)

Casa:
Du sagst:


--- Zitat ---Ich gehe durchaus davon aus, dass bei selbstverschuldetem nicht nehmen des Vollzeit Urlaubes zur Vollzeit Entlohnung keine höher Bezahlung erfolgen muss, wenn man dann in Teilzeit den Urlaub nimmt.

Aber ob das auch gilt, wenn man unverschuldet ihn nicht nehmen konnte, finde ich fraglich.

Und in umgekehrter Richtung ebenso.
--- End quote ---


Außerdem sagst du:


--- Zitat ---Offensichtlich ja eben nicht unbedingt. Ein Vollzeiturlaubstag muss auch (unabhängig von der aktuellen Entlohnung) Vollzeit entlohnt werden, sofern er nicht zur Vollzeit genommen werden konnte.
--- End quote ---


Zwischen "selbstverschuldet Urlaub nicht nehmen" und "Urlaub konnte nicht genommen werden" [also NICHT selbst verschuldet] besteht ein Widerspruch.


Die ausdrückliche Regelung in § 6 BBesG ist für Beamte des Bundes, dass das unverschuldete Nichtnehmen von Urlaub nicht zur Teilzeitquote beim Urlaubs"entgelt" führt. Es wird für Urlaub der in Vollzeitbeschäftigungszeiten erworben wurde, also Vollzeit bezahlt, obwohl zum Urlaubszeitpunkt nur Teilzeitbeschäftigung besteht. Aber eben nur unverschuldet, anhand des Katalogs in § 5a Abs. 1 BBesG.



Einzig diskutabel wäre, ob freiwillig nicht genommener Urlaub, der zu Vollzeitbeschäftigungszeiten erworben wurde, in Teilzeit mit vollem Urlaubs"entgelt" zu bezahlen ist oder anhand der Teilzeitquote.

Dazu steht meine Antwort hier.


Und wenn es um Beamtenrecht geht, bei dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG nicht umgesetzt hat, so teile uns das einschlägige Beamtenrecht mit. Das habe ich aber auch zuvor schon gesagt.
Und wenn du der Meinung bist, die Entscheidung des BAG müsste für Beamte angewandt oder nicht angewandt werden, kannst du gern deine Auffassung dazu begründen.


Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version