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[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit

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flip:
Alimentation eines Beamten und Entgelt eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht zu vergleichen.
Allein schon deshalb ist das Urteil EuGH vom 22.4.2010 (C-486/08) nicht von den Besoldungsgestzgebern
zwingend für Beamte umzusetzen.

Ein sehr schöne Arbeit zum Thema findet sich hier Punkt 4.4.2 Gesetzgeberische Reaktion von Bund und Ländern

Casa:

--- Zitat ---Alimentation eines Beamten und Entgelt eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht zu vergleichen.
Allein schon deshalb ist das Urteil EuGH vom 22.4.2010 (C-486/08) nicht von den Besoldungsgestzgebern
zwingend für Beamte umzusetzen.

Ein sehr schöne Arbeit zum Thema findet sich hier Punkt 4.4.2 Gesetzgeberische Reaktion von Bund und Ländern
--- End quote ---


Danke, das ist im Grunde schon klar.

Es gibt allerdings EU-Regelungen, die bei Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer, die Beamten umfassen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 16.03.2023 19:59 ---
Und wenn es um Beamtenrecht geht, bei dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG nicht umgesetzt hat, so teile uns das einschlägige Beamtenrecht mit. Das habe ich aber auch zuvor schon gesagt.
Und wenn du der Meinung bist, die Entscheidung des BAG müsste für Beamte angewandt oder nicht angewandt werden, kannst du gern deine Auffassung dazu begründen.

--- End quote ---
Ich habe mich nicht an das Forum gerichtet um irgend eine Meinung von mir kund zu tun (ich habe dazu auch keine), sondern um Kundige zu finden, die sich mit dieser Thematik schon beschäftigt haben und sich im Beamtenrecht auskennen.
Und die die Frage beantworten/einschätzen können, ob die EuGH Urteile zu diesem Thema in irgendeiner Form auf Beamte übertragbar sind oder schon übertragen wurde oder darüber geurteilte wurde.
Der Hinweis den ich bisher bekommen habe ist der von Flip, der zu mindestens zeigt, das ein Gesetzgeber hier Klärungs-/Handlungsbedarf sah.
Wenn hier also keine weiteren Kollegen entsprechende Verordnungen etc. kennen, dann scheinen die andere Gesetzgeber eine andere Meinung zu haben und warten darauf verklagt zu werden.

Denn unstrittig scheint das ja nicht zu sein.

Lustig wird es, wenn da jemand von Teilzeit in VZ wechselt und seinen angesparten Urlaub in Vollzeit vergüten lassen will, ob dann der Gesetzgeber sich was überlegt?

Casa:

--- Zitat ---Wenn hier also keine weiteren Kollegen entsprechende Verordnungen etc. kennen, dann scheinen die andere Gesetzgeber eine andere Meinung zu haben und warten darauf verklagt zu werden.

--- End quote ---


Oder es hat keiner Lust, für dich in allen 17 Beamtengesetzen nachzulesen, da du dies selbst tun könntest.




--- Zitat ---Lustig wird es, wenn da jemand von Teilzeit in VZ wechselt und seinen angesparten Urlaub in Vollzeit vergüten lassen will, ob dann der Gesetzgeber sich was überlegt?
--- End quote ---


Lesen hätte geholfen.

Grundlage ist, dass eine Diskriminierung wegen Teilzeit verhindert werden soll.

Das Prinzip bleibt Dasselbe. Wer seinen Urlaub in Teilzeit nicht nehmen konnte, erhält Urlaub anhand seiner späteren Vollzeitbeschäftigung. Andernfalls würde der Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit benachteiligt werden, wenn er den Urlaub nicht nehmen konnte.

Poincare:
Das hat doch ohnehin nur minimale praktische Relevanz. Wenn mit Vorlauf Teilzeit genehmigt wird, dann wird der Beamte/AN eben darauf hingewiesen, dass er seinen Urlaub bis dahin nehmen soll. Wenn er keinen beantragt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er nicht konnte. Wenn er abgelehnt wird, weil der Beamte nicht entbehrlich wäre, wieso wird ihm dann überhaupt Teilzeit gewährt? Selbst wenn alle Bedingungen erfüllt wären, klagt der Beamte dann am Ende wegen des Soldes für 8 halbe Tage?
Ich verstehe das akademische Interesse an der Fragestellung, stelle aber die Praxisrelevanz davon absolut in Frage.

In Teilzeit angesparter Urlaub (5 Tage Woche), der in Vollzeit genommen wird, wird doch in Vollzeit auch vergütet? (9 AzR 349/18, Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip). Da braucht es auch meines Wissens keinen Antragsversuch vorher. Urlaub aus Teilzeit in ganzen Arbeitstagen (z.B. 60% an drei Tagen), wird bei späterer Vollzeit genauso als Tage gewährt. Da ist es ja unstrittig, auch wenn aus einer Woche Urlaub (3 Tage Resturlaub), dann nur noch eine Teilurlaubswoche wird.

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