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[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit

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Casa:

--- Zitat ---Ich verstehe das akademische Interesse an der Fragestellung, stelle aber die Praxisrelevanz davon absolut in Frage.

In Teilzeit angesparter Urlaub (5 Tage Woche), der in Vollzeit genommen wird, wird doch in Vollzeit auch vergütet? (9 AzR 349/18, Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip). Da braucht es auch meines Wissens keinen Antragsversuch vorher. Urlaub aus Teilzeit in ganzen Arbeitstagen (z.B. 60% an drei Tagen), wird bei späterer Vollzeit genauso als Tage gewährt. Da ist es ja unstrittig, auch wenn aus einer Woche Urlaub (3 Tage Resturlaub), dann nur noch eine Teilurlaubswoche wird.
--- End quote ---

Dass Mitarbeiter krank werden und deswegen ihren doch recht frei einteilbaren Urlaub nicht nehmen können, ist durchaus praxisrelevant. Dabei kommt es natürlich immer auf die konkrete Tätigkeit an. In einer JVA mit Schichtdienst und einer Mindestbesetzung wird der Urlaub wahrscheinlich recht frühzeitig für alle Mitarbeiter durchgeplant. Ob der Urlaub genommen werden konnte oder nicht, lässt sich dann recht einfach feststellen.
In anderen Dienststellen kann Urlaub mit geringer Vorlaufzeit beantragt werden.
Wird der Beamte kurz vor dem geplanten aber noch nicht beantragten Urlaub krank, kann er seinen Urlaub nicht nehmen. Dazu kommt, dass man den Beamten nicht zwingen kann seinen Urlaub zu bestimmten Zeiten zu nehmen, also bspw. nach der Erkrankung und vor Beginn der Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung.



--- Zitat ---In Teilzeit angesparter Urlaub (5 Tage Woche), der in Vollzeit genommen wird, wird doch in Vollzeit auch vergütet? (9 AzR 349/18, Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip).
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Aber eben nur, wenn der Urlaub nicht in der Teilzeit genommen werden konnte.



--- Zitat ---Urlaub aus Teilzeit in ganzen Arbeitstagen (z.B. 60% an drei Tagen), wird bei späterer Vollzeit genauso als Tage gewährt. Da ist es ja unstrittig, auch wenn aus einer Woche Urlaub (3 Tage Resturlaub), dann nur noch eine Teilurlaubswoche wird.
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Dann aber mit ggf. geringerer Vergütung für die Zeit des Urlaubs.

Ob das Entgeltausfallprinzip 1:1 auf Beamte übertragbar ist, müsste im Lichte des Beamtenrechts und EU-Rechts geprüft werden. Beschäftigung und Beamtentum sind zwei grundverschiedene System, die einen Vergleich nicht ermöglichen. Außer es gibt vergleichbare Regelungen für beide Rechtsgebiete.

MoinMoin:

--- Zitat von: Poincare am 17.03.2023 11:03 ---Ich verstehe das akademische Interesse an der Fragestellung, stelle aber die Praxisrelevanz davon absolut in Frage.

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Wie schon geschrieben, kann dieses Problem im Regelfall locker per weckgeplant werden, wenn man regulär und mit geplantem Vorlauf und ohne Urlaubsüberhang zwischen TZ und VZ wechselt.

Aber wenn man Langzeiterkankte hat, die da eben mal 2-3 Monate Urlaub haben und nach der BEM in TZ gehen, ist es durchaus relevant. Und da ich Kenntnis von mehrerer solcher Fälle habe leider nicht nur rein akademisch.
Die einfache Lösung ist da natürlich die TZ auf die Zeit nach dem Urlaub zu legen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 17.03.2023 10:32 ---
--- Zitat ---Wenn hier also keine weiteren Kollegen entsprechende Verordnungen etc. kennen, dann scheinen die andere Gesetzgeber eine andere Meinung zu haben und warten darauf verklagt zu werden.

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Oder es hat keiner Lust, für dich in allen 17 Beamtengesetzen nachzulesen, da du dies selbst tun könntest.

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Schon mal darüber nachgedacht, dass es Menschen gibt, die es nicht nachlesen müssen, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit diese schon gelesen haben und kennen, inkl. entsprechender Kommentierungen, Anwendungsverordungen etc.?


Ansonsten hast du natürlich Recht und es gilt dieser Ratschlag natürlich für 90% der Anfragen in einem Forum:
Einfach selber lesen, steht da doch schon alles irgendwo.  8)

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 17.03.2023 14:10 ---
--- Zitat ---In Teilzeit angesparter Urlaub (5 Tage Woche), der in Vollzeit genommen wird, wird doch in Vollzeit auch vergütet? (9 AzR 349/18, Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip).
--- End quote ---

Aber eben nur, wenn der Urlaub nicht in der Teilzeit genommen werden konnte.

--- End quote ---
Das kann ich aber aus dem BMI Schreiben (für Angestellte) so nicht zu erkennen. Wenn ich es richtig gelesen haben, dann gilt das ohne diese Einschränkung.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Casa:

--- Zitat ---Ansonsten hast du natürlich Recht und es gilt dieser Ratschlag natürlich für 90% der Anfragen in einem Forum:
Einfach selber lesen, steht da doch schon alles irgendwo.  8)

--- End quote ---


Wenn man schon weiß wo es steht, traue ich den Menschen hier zu, dass sie selbst lesen. Offensichtlich weißt du, wo du die Regelungen findest.


--- Zitat ---Das kann ich aber aus dem BMI Schreiben (für Angestellte) so nicht zu erkennen. Wenn ich es richtig gelesen haben, dann gilt das ohne diese Einschränkung.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4
--- End quote ---

Da sind wir wieder bei Beschäftigten...

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