Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 19.03.2023 20:12 ---
--- Zitat ---Ansonsten hast du natürlich Recht und es gilt dieser Ratschlag natürlich für 90% der Anfragen in einem Forum:
Einfach selber lesen, steht da doch schon alles irgendwo. 8)
--- End quote ---
Wenn man schon weiß wo es steht, traue ich den Menschen hier zu, dass sie selbst lesen. Offensichtlich weißt du, wo du die Regelungen findest.
--- End quote ---
Nö, ich weiß nicht wo ich in der 17 Rechtskreisen es finde.
--- Zitat ---Das kann ich aber aus dem BMI Schreiben (für Angestellte) so nicht zu erkennen. Wenn ich es richtig gelesen haben, dann gilt das ohne diese Einschränkung.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4
--- End quote ---
Da sind wir wieder bei Beschäftigten...
[/quote]Ja sicher, aber deine Aussage bezog sich ja eben genau auf die von Poincare eingebrachten Einwand, der natürlich nur auf Beschäftigte anzuwenden war, da er sich auf ein Urteil, welches nur für Beschäftigte gilt bezog.
Ansonsten: Woher stammt deine Erkenntnis?
Poincare:
--- Zitat von: Casa am 17.03.2023 14:10 ---Ob das Entgeltausfallprinzip 1:1 auf Beamte übertragbar ist, müsste im Lichte des Beamtenrechts und EU-Rechts geprüft werden. Beschäftigung und Beamtentum sind zwei grundverschiedene System, die einen Vergleich nicht ermöglichen. Außer es gibt vergleichbare Regelungen für beide Rechtsgebiete.
--- End quote ---
Ja es mag sicher richtig sein, dass man nicht einfach Regelungen und Urteile für AN auf Beamte übertragen kann. Trotzdem wären sie für mich erster Orientierungspunkt, auch für diese Diskussion mangels alternativen Quellen von dir.
Natürlich kann es leicht den Fall geben, dass ein Dienstherr entscheiden muss. Es muss ja nur ein Beamte ab 1.1. in Teilzeit gehen und im Weihnachtsurlaub krank werden, und schon hat man die Situation.
Das macht die Diskussion über die möglichen Sachverhalte aber noch lange nicht praxisrelevant. Natürlich muss der Dienstherr dann nach seiner vorherrschenden Rechtsmeinung entscheiden, wie der Urlaub gewährt/vergütet wird. Und der Beamte wird dies unter Umständen hinnehmen, oder eben nicht.
Aber es muss ja eine hohe Diskrepanz sein, dass man sich nicht einig wird und einer den Klageweg beschreitet. Das mache ich doch nicht, weil mir der Sold von 3 halben Tagen fehlt?
MoinMoin:
--- Zitat von: Poincare am 20.03.2023 11:41 ---
--- Zitat von: Casa am 17.03.2023 14:10 ---Ob das Entgeltausfallprinzip 1:1 auf Beamte übertragbar ist, müsste im Lichte des Beamtenrechts und EU-Rechts geprüft werden. Beschäftigung und Beamtentum sind zwei grundverschiedene System, die einen Vergleich nicht ermöglichen. Außer es gibt vergleichbare Regelungen für beide Rechtsgebiete.
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Ja es mag sicher richtig sein, dass man nicht einfach Regelungen und Urteile für AN auf Beamte übertragen kann. Trotzdem wären sie für mich erster Orientierungspunkt, auch für diese Diskussion mangels alternativen Quellen von dir.
Natürlich kann es leicht den Fall geben, dass ein Dienstherr entscheiden muss. Es muss ja nur ein Beamte ab 1.1. in Teilzeit gehen und im Weihnachtsurlaub krank werden, und schon hat man die Situation.
Das macht die Diskussion über die möglichen Sachverhalte aber noch lange nicht praxisrelevant. Natürlich muss der Dienstherr dann nach seiner vorherrschenden Rechtsmeinung entscheiden, wie der Urlaub gewährt/vergütet wird. Und der Beamte wird dies unter Umständen hinnehmen, oder eben nicht.
Aber es muss ja eine hohe Diskrepanz sein, dass man sich nicht einig wird und einer den Klageweg beschreitet. Das mache ich doch nicht, weil mir der Sold von 3 halben Tagen fehlt?
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Absolut korrekt, bei mir kam dir Frage auch nur auf, weil ich jemanden kenne wo es krankheitsbedingt in der Tat um 3 Monate ging (und da kommen dann schon ein paar tausend Euro zusammen), da wurde dann der Eintritt in TZ einvernehmlich nach hinten verschoben und damit das Problem umschifft.
Aber Rechtssicherheit gibt es da scheinbar noch keine.
Poincare:
Nach meiner Erfahrung besteht zumindest in der Landesverwaltung auch nicht das geringste Interesse an einer Klärung. Da wird immer direkt umschifft, weil alles andere ja auch unsägliche Klärungsprozesse nach sich ziehen kann.
Wie sind die 3 Monate gemeint? 90 Urlaubstage? Man könnte ja auch 60% an 3 ganzen Tagen arbeiten und die 90 Tage so abfeiern, dann zum geringeren Gehalt aber über einen längeren Zeitraum = gleicher Verdienst pro Urlaubstag.
Auch viele Kleinigkeiten werden bei uns in der Klärung "umschifft", weil sich keiner Gedanken machen will, wieviel AZV-Tag nun jemand haben darf, der 75% an vier Tagen arbeitet.
MoinMoin:
--- Zitat von: Poincare am 20.03.2023 13:19 ---Nach meiner Erfahrung besteht zumindest in der Landesverwaltung auch nicht das geringste Interesse an einer Klärung. Da wird immer direkt umschifft, weil alles andere ja auch unsägliche Klärungsprozesse nach sich ziehen kann.
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Und viele sich dieser "Problematik" nicht bewusst sind, sprich Urlaub wird so bezahlt wie man grade halt bezahlt wird.
--- Zitat ---Wie sind die 3 Monate gemeint? 90 Urlaubstage? Man könnte ja auch 60% an 3 ganzen Tagen arbeiten und die 90 Tage so abfeiern, dann zum geringeren Gehalt aber über einen längeren Zeitraum = gleicher Verdienst pro Urlaubstag.
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2 Jahresurlaub (2x 6 Wochen) sind da aufgelaufen, plus der aktuelle.
--- Zitat ---Auch viele Kleinigkeiten werden bei uns in der Klärung "umschifft", weil sich keiner Gedanken machen will, wieviel AZV-Tag nun jemand haben darf, der 75% an vier Tagen arbeitet.
--- End quote ---
Wo kein Kläger, ....
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