Ich sehe hier drei Probleme.
1)
Hieran könne nun jedoch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.4.2010 (C-486/08) für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht mehr festgehalten werden; denn dieser hatte entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst werde, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert werde oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen könne.
BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17
Der Arbeitnehmer in dem Fall konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Es war ihm nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber trägt dem Rechnung, in dem er die Verringerung der Bezüge auf das Maß der Teilzeitquote dann nicht anwendet, wenn ein in § 5a EUrlV genannter Grund vorliegt.
Dort genannte Gründe sind:
1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3.
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
4.
Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Das sind im Grunde alle denkbaren Gründe, die daran hindern, den Urlaub in natura zu nehmen.
2)
Paragraph 2: Anwendungsbereich
1. Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit - Anhang : Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Die im Urteil des BAG genannte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit spricht von Beschäftigten die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Wenn ich mir Abwägung des Arbeitnehmerbegriffs in Bezug auf die Urlaubsrichtlinie ansehe, die für Beamte gilt, komme ich bei der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit nicht zwingend im Ergebnis darauf, dass diese für Beamte gilt.
Hier mal die Abwägungen um Arbeitnehmerbegriff in Bezug zur Urlaubsrichtlinie:
https://www.grin.com/document/2741803)
Ob das Entgeltausfallprinzip, wie bei AN, auch für Beamte gilt, müsste geprüft werden. Dürfte aber nach meiner ersten Spekulation im Lichte des EU-Rechts zu bejahen sein.
I. E. fehlt es aber an daran, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Für Urlaub der nicht genommen werden konnte, besteht eine Ausnahme der Reduzierung der Besoldung während des Urlaubs auf die Teilzeitquote.
Die Benachteiligung eines Teilzeitbeamten liegt insoweit nicht vor.