Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Urteile bei Entfristung, wenn Sachgrund "falsch", "nicht eingehalten" ...?
Opa:
--- Zitat von: Casa am 15.03.2023 20:01 ---Es ist ausreichend, dass ein Sachgrund vorhanden ist. Dieser muss im Arbeitsvertrag und auch sonst nicht genannt werden. Erst bei einer Entfristungsklage muss ein Sachgrund genannt werden.
Selbst wenn der Sachgrund lauten sollte "wir haben für 1 Jahr befristete Haushaltsmittel für den Sachbearbeiter Freibad" und die Person wird im Rahmen des vertraglich Möglichen im städtischen Friedhof eingesetzt, heißt das nicht, dass kein Sachgrund existiert. Der Sachgrund "nur 1 Jahr Geld für SB Freibad" besteht trotzdem.
--- End quote ---
Mit dem Befristungsgrund „Haushaltsmittel“ ist die Bundesagentur für Arbeit schon vor vielen Jahren baden gegangen (sorry für das miese Wortspiel).
Da BAG hat mit seiner Entscheidung 7 AZR 728/09 klare Grenzen gesetzt, was in diesem Fall zulässig ist. Zum selber nachlesen:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-728-09/
Das Freibad-Beispiel dürfte ebenso scheitern, soweit nicht feststeht, dass das Freibad mit Ablauf des Jahres endgültig geschlossen werden soll. Bei tatsächlichem Einsatz auf dem Friedhof träfe den Arbeitgeber zudem eine schwierig zu erfüllende Darlegungs- und Nachweispflicht darüber, ob der Sachgrund zutreffend war.
Übrigens musste die BA nach der o.g. Entscheidung etwa 4.500 befristete Beschäftigte unbefristet übernehmen, sodass der Spaß recht teuer wurde.
Die Entscheidung kann als Grundsatzurteil zum angefragten Thema gewertet werden und hilft dem TE „raschelkopp“ wohl, den seiner Frage zugrundeliegenden Fall abschließend zu beantworten. Eine Kernaussage findet sich in RN 14, die eben die konkrete Beschäftigung mit der dem Sachgrund zuzuordnenden Tätigkeit aufgreift:
„Ein Arbeitsvertrag kann nach dieser Vorschrift wirksam befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.“
Hain:
Mit der Suche nach dem Stichwort Befristungskontrollklage und dem nachgefragten Sachverhalt findet man einschlägige Rechtsprechung eigentlich auch.
Casa:
--- Zitat ---Mit dem Befristungsgrund „Haushaltsmittel“ ist die Bundesagentur für Arbeit schon vor vielen Jahren baden gegangen (sorry für das miese Wortspiel).
--- End quote ---
Danke für den Input. Mein Beispiel sollte lediglich der Erläuterung des hinter der Befristung stehenden Prinzips dienen. Dass die Befristung wegen der Haushaltsmittel nun ungeeignet war tut mir leid. Mir ist ad hoc kein anderer Befristungsgrund eingefallen.
Die Schließung des Freibads muss m. E. nicht erfolgen. Ausreichend ist, dass die Stelle wegfällt.
Und zudem gibt es wahrscheinlich noch Regelungen zur Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle. Dazu müsste ich nachlesen. :-)
carriegross:
--- Zitat von: Opa am 16.03.2023 16:08 ---Die Entscheidung kann als Grundsatzurteil zum angefragten Thema gewertet werden und hilft dem TE „raschelkopp“ wohl, den seiner Frage zugrundeliegenden Fall abschließend zu beantworten. Eine Kernaussage findet sich in RN 14, die eben die konkrete Beschäftigung mit der dem Sachgrund zuzuordnenden Tätigkeit aufgreift:
„Ein Arbeitsvertrag kann nach dieser Vorschrift wirksam befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.“
--- End quote ---
Inwieweit handelt es sich bei diesem Urteil um ein Grundsatzurteil auf die Anfrage des TEs?
Es gibt doch so viele verschiedene Sachgründe!
Hier wurde ja zuletzt immer mal bzgl. des Sachgrunds in Bezug auf die Ukraineflüchtlinge gefragt. Kann ich auch verstehen, kenne selbst bestimmt ein Dutzend, die wegen denen bei Jobcentern, Ausländerbehörden ... befristet angestellt worden sind. Z. B. auf diese Fälle kann man dieses "Grundsatzurteil" doch gar nicht anweden!
Opa:
Ja, damit hast du recht. Ich hatte durch den Einwand von Casa den Befristungsgrund „Haushaltsmittel“ im Vordergrund der Betrachtung und dabei übersehen, dass der TE sich zum Befristungsgrund überhaupt nicht eingelassen hatte.
Dennoch beantwortet der Verweis auf die Entscheidung zumindest den Teil der Frage nach einem Urteil, aus dem hervorgeht, dass bei unzulässiger Befristung mit Sachgrund ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version