Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zusätzliche Tätigkeit
ElBarto:
Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.
Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00 bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.
AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.
Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.
SusiE:
--- Zitat von: ElBarto am 17.03.2023 07:28 ---Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.
Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00 bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.
AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.
Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.
--- End quote ---
Liegt die maximal Stunden pro Woche Zeit nicht bei 48h?
ElBarto:
--- Zitat ---Liegt die maximal Stunden pro Woche Zeit nicht bei 48h?
--- End quote ---
Ich bin da kein Experte, aber wenn man davon ausgeht, dass ein Vollzeitbeschäftigter auch eine Nebentätigkeit ausüben kann, klingt das plausibel.
MoinMoin:
6x8 = 48 das ist die ArbZG Grenze.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Man darf also auch durchaus mal 6x10 = 60h arbeiten
Aber wie sieht das aus, wenn man nicht Arbeitnehmer ist in seinem Nebenjob? Gilt da dann diese Grenze auch?
Opa:
--- Zitat von: ElBarto am 17.03.2023 07:28 ---Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.
Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00 bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.
AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.
Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.
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Seit wann wären Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig?
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