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Eingruppierung

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tonystaks:
Ich habe meinen Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seine Rechtsmeinung (9a) bezüglich meiner Eingruppierung zu überprüfen und meine Bezahlung nach der E9b 6 Monate rückwirkend eingefordert (§37 TVÖD).

Daraufhin wurde ich vom AG aufgefordert, über einen gewissen Zeitraum eine Tätigkeitsaufzeichnung zu fertigen. Anschließend wolle man auf meine Aufforderung zurück kommen.

Beschäftigte sind bekannter Maßen auf Grundlage der Ihnen übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Die mir übertragenen Tätigkeiten ergeben sich aus einem Organisationsplan und einer Stellenbeschreibung.
Nach meinem dafürhalten sollte diese Stellenbeschreibung maßgebend für die Bewertung der mir übertragenen Tätigkeiten sein (schließlich sind diese darin aufgeführt). Andernfalls wäre die Stellenbeschreibung ja obsolet.

Meine Fragen:

1. Ist die vom AG geforderte Tätigkeitsaufzeichung üblich und kann sie zur Bewertung meiner Tätigkeiten herangezogen werden?
2. Wenn ja, wozu dient dann die Stellenbeschreibung?

Casa:
Sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die E9b erfüllt? Also Studium / FLII / VLII?


Warum wird eine E9a gezahlt, obwohl die Stelle mit E9b hinterlegt sein soll?


Ergibt sich die E9b aus der Stellenbeschreibung, weil man selbst der Auffassung ist, die Beschreibung gibt die E9b her und der Arbeitgeber sagt, nach der Beschreibung ist es nur eine E9a?


tonystaks:
Qualifikationsvoraussetzungen bestehen nicht, da TVÖD-S.

E9a wird gezahlt, weil der AG meint nicht mehr zahlen zu wollen.

Ja, nach meiner Rechtsauslegung ergibt sich nach den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten und den daraus abzuleitenden Tätigkeitsmerkmalen E9b.

FearOfTheDuck:

--- Zitat von: tonystaks am 16.03.2023 20:45 ---Qualifikationsvoraussetzungen bestehen nicht, da TVÖD-S.

E9a wird gezahlt, weil der AG meint nicht mehr zahlen zu wollen.

Ja, nach meiner Rechtsauslegung ergibt sich nach den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten und den daraus abzuleitenden Tätigkeitsmerkmalen E9b.

--- End quote ---

Diese bestehen grundsätzlich nicht. Aber das am Rande.

@tony: Die Tätigkeitsaufzeichnung kannst du ja zu deinem Vorteil nutzen, indem du entsprechend höherwertige Tätigkeiten so mit Zeitanteilen ausstattest, dass es am Ende passt.

Eine Tätigkeitsaufzeichnung kann durchaus vorkommen. Es scheint so, dass sich der AG selbst nicht seiner Rechtsmeinung sicher ist. Auch eine Stellenbeschreibung kann ja mal überholt sein. Und oft hast du dann AG, die sich trotz geänderter Tätigkeit nicht regen.

Sollte letztendlich der AG auf seiner Rechtsmeinung beharren, bliebe der Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage, um hier Klarheit zu schaffen.

Casa:
Ein bisschen mehr "Stoff" wäre schön.


--- Zitat --- Die mir übertragenen Tätigkeiten ergeben sich aus einem Organisationsplan und einer Stellenbeschreibung.
--- End quote ---


Was genau sagen Organisationsplan und Stellenbeschreibung?



Der konkrete Tätigkeitsbereich ist außerdem notwendig zu wissen. Im TVÖD-S gibt es Bezügerechner, Ingenieure, Kommunikations- Informationstechnologiemenschen und sicher auch Bankkaufleute und viele Berufe mehr.

Aus den Fingern saugen können wir uns das Ganze nun nicht.

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