Autor Thema: Zusätzliche Tätigkeit  (Read 2208 times)

Tahsev

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Zusätzliche Tätigkeit
« am: 16.03.2023 11:44 »
Hallo lieber Community,

ich bin seit ca. 8 Jahren VZ im öD beschäftigt und möchte bald meine stunden halbieren und eine andere Tätigkeit aufnehmen.

Wäre es grundsätzlich möglich ? gibt es Grenzen bei der Vergütung der zusätzlichen Beschäftigung (darf sie mehr sein als im Öd).

Vielen Dank im Voraus.

Tahsev

Organisator

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #1 am: 16.03.2023 12:36 »
Abhängig davon, ob dir dein Arbeitgeber eine Arbeitszeitverkürzung zustimmt, bestimmt sich daraus der Umfang der Nebentätigkeit. Weitere Infos findest du im TVöD.

Tahsev

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #2 am: 16.03.2023 13:27 »
vielen Dank für deine Antwort. Eine Verkürzung der Arbeitszeit sollte kein Problem sein.
Ich konnte im TVöD nichts über die Beschäftigungszeit und der Vergütung finden.

Also wenn ich in meiner Nebenbeschäftigung mehr verdienen würde, welche Auswirkungen es hätte für meine Beschäftigung im TVöD.

ElBarto

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #3 am: 16.03.2023 14:51 »
Versteuert werden beide Einkommen zusammen.
Eventuell wäre zu klären welcher AG welche Abgaben (SV/PV/RV...) entrichtet.

Tahsev

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #4 am: 16.03.2023 15:20 »
Sicherlich werden beide versteuert, meine Frage ist nur welchen Umfang die zusätzliche Tätigkeit haben darf und ob ich dort evtl. mehr verdienen kann.

ElBarto

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #5 am: 17.03.2023 07:28 »
Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.

Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00  bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.

AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.

Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.


SusiE

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #6 am: 18.03.2023 09:53 »
Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.

Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00  bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.

AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.

Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.

Liegt die maximal Stunden pro Woche Zeit nicht bei 48h?

ElBarto

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #7 am: 20.03.2023 10:45 »
Zitat
Liegt die maximal Stunden pro Woche Zeit nicht bei 48h?


Ich bin da kein Experte, aber wenn man davon ausgeht, dass ein Vollzeitbeschäftigter auch eine Nebentätigkeit ausüben kann, klingt das plausibel.


MoinMoin

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #8 am: 20.03.2023 11:07 »
6x8 = 48 das ist die ArbZG Grenze.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Man darf also auch durchaus mal 6x10 = 60h arbeiten


Aber wie sieht das aus, wenn man nicht Arbeitnehmer ist in seinem Nebenjob? Gilt da dann diese Grenze auch?

Opa

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Antw:Zusätzliche Tätigkeit
« Antwort #9 am: 20.03.2023 16:53 »
Umfang in dem Maße in dem es der Arbeitgeber 1 genehmigt.
Er hat immerhin sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Rahmen bleibt und das Ruhezeiten eingehalten werden.

Wenn Du -überspitzt gesagt- z.B. bis 16 -Uhr bei AG 1 arbeitest und dann von 22:00  bis 04:00 Uhr als Nachtwächter arbeitest, darfst du nicht um 6:00 Uhr schon wieder bei AG1 auf der Matte stehen.

AG1 muss außerdem überzeugt werden, dass Dein Hauptjob bei ihm nicht unter der Nebenbeschäftigung leidet.

Wenn Du z.B. als Vollzeit 39 Wochenstunden hättest, dann wird AG1 wohl maximal einer Nebenbeschäftigung zustimmen die z.B: bei 20 h AG 1 und 19 h AG 2 liegt.
Seit wann wären Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig?