Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Behördenwechsel Möglichkeiten

<< < (3/6) > >>

dieterthomashack:
Hallo MoinMoin,

findet am Ende der Abordnung nicht automatisch die Versetzung statt ?
Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würde man für die Zeit der Abordnung weiterhin in E10/3 eingruppiert sein (aktuelle Eingruppierung), aber würde bereits das Entgelt der höheren EG erhalten (11/3 oder 12/3) und nach der Abordnung (nach 3 Monaten) würde man zum neuen AG versetzt werden und dann auch erst höhergruppiert werden in E11/3 bzw. 12/3.

Bezüglich Kündigung:
Wenn beispielsweise das aktuelle Arbeitsverhältnis zum 30.03.23 gekündigt wird und der neue Arbeitsvertrag bei der anderen Behörde am 01.04.23 beginnen würde und man wirklich keine erneute Probezeit hätte,
was wäre dann überhaupt der Vorteil einer Abordnung ?
Dann würde es mehr Sinn machen zu kündigen und zu sehen, dass der neue AG einem mehr förderliche Zeiten anerkennt als der jetzige und man eventuell sogar in eine 11/4 oder 12/4 kommt






Casa:
Sind wir denn nun im TV-L oder im TV-H?

Der Thread hat den Pfad: 
Forum Öffentlicher Dienst » Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H » TV-L

Nach TV-H findet tatsächlich eine vorübergehende Bezahlung von E11-3 statt,  wenn man zuvor auf E10-3 war.

Im TV-L ist es wie von mir genannt. Im Eingangsthread steht Land NRW.


--- Zitat ---Die Vorschrift ist grds. inhaltsgleich, wenn auch nicht wortgleich mit der des § 17 Abs. 4 TVöD (VKA) in der Fassung bis zum 28.2.2017, beinhaltet aber einige wichtige Abweichungen zum TVöD. Die Höhergruppierung erfolgt betragsmäßig.

Burger, TVöD – TV-L, 4. Auflage 2020, § 17 Rn. 4
--- End quote ---



--- Zitat ---findet am Ende der Abordnung nicht automatisch die Versetzung statt ?
Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würde man für die Zeit der Abordnung weiterhin in E10/3 eingruppiert sein (aktuelle Eingruppierung), aber würde bereits das Entgelt der höheren EG erhalten (11/3 oder 12/3) und nach der Abordnung (nach 3 Monaten) würde man zum neuen AG versetzt werden und dann auch erst höhergruppiert werden in E11/3 bzw. 12/3.
--- End quote ---


Bei Versetzung ist das Prinzip Dasselbe.


Im Fall hier ist es egal, weil man nur in der E11-3 mindestens so viel verdient, wie in der E10-3, so dass stufengleich höhergruppiert wird. Bei der E10-3 auf E12, wäre es E12-2.

Sollte passen wir moinmoin das sagt.




--- Zitat ---Bezüglich Kündigung:
Wenn beispielsweise das aktuelle Arbeitsverhältnis zum 30.03.23 gekündigt wird und der neue Arbeitsvertrag bei der anderen Behörde am 01.04.23 beginnen würde und man wirklich keine erneute Probezeit hätte,
was wäre dann überhaupt der Vorteil einer Abordnung ?
Dann würde es mehr Sinn machen zu kündigen und zu sehen, dass der neue AG einem mehr förderliche Zeiten anerkennt als der jetzige und man eventuell sogar in eine 11/4 oder 12/4 kommt
--- End quote ---


Vorteil ist, dass dir ermöglicht wird, etwas anderes zu machen und der Arbeitgeber weiß, nach 2 Jahren kommst du zurück. Er kann also planen. Außerdem sind Abordnungen innerhalb und außerhalb des eigenen Arbeitgebers möglich. Je mehr Tätigkeiten jemand ausführt, desto mehr Erfahrung sammelt er, desto höher ist seine Verwendungsbreite. Außerdem siehst du mal, wie es in anderen Verwaltungen läuft und was man besser machen kann oder eben nicht.




--- Zitat ---Dann würde es mehr Sinn machen zu kündigen und zu sehen, dass der neue AG einem mehr förderliche Zeiten anerkennt als der jetzige und man eventuell sogar in eine 11/4 oder 12/4 kommt
--- End quote ---


Ich weiß nun nicht, wie es in NRW läuft. In meinem Bundesland ist für das Landespersonal ein einziges Referat zuständig. Warum der neue und damit der alte Arbeitgeber bei Arbeitsplatzwechsel nach Kündigung anders entscheiden sollte, als nach Abordnung, erschließt sich mir nicht.

MoinMoin:

--- Zitat von: dieterthomashack am 21.03.2023 22:10 ---Hallo MoinMoin,

findet am Ende der Abordnung nicht automatisch die Versetzung statt ?
--- End quote ---
Nein! Warum auch.
Sind zwei paar Schuhe, die zwar miteinander gekoppelt werden können aber nichts mit einander zu tun haben.


--- Zitat ---Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würde man für die Zeit der Abordnung weiterhin in E10/3 eingruppiert sein (aktuelle Eingruppierung), aber würde bereits das Entgelt der höheren EG erhalten (11/3 oder 12/3)
--- End quote ---
Ja wegen der vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten §14

--- Zitat --- und nach der Abordnung (nach 3 Monaten) würde man zum neuen AG versetzt werden und dann auch erst höhergruppiert werden in E11/3 bzw. 12/3.

--- End quote ---
Der AG kann auch gleich versetzen oder es sein lassen.
Aber man wird erst dann höhergruppiert, wenn man dauerhaft die Tätigkeiten übertragen bekommt.


--- Zitat ---Bezüglich Kündigung:
Wenn beispielsweise das aktuelle Arbeitsverhältnis zum 30.03.23 gekündigt wird und der neue Arbeitsvertrag bei der anderen Behörde am 01.04.23 beginnen würde und man wirklich keine erneute Probezeit hätte,
was wäre dann überhaupt der Vorteil einer Abordnung ?

--- End quote ---
Der Vorteil der Abordnung ist, dass alleine der AG darüber entscheidet und er dich 3 Monate lang abordnen kann, wie es ihm gefällt und wohin es ihm gefällt.
Und ob er dich dann irgendwann versetzt, ist ihm auch überlassen.

--- Zitat ---Dann würde es mehr Sinn machen zu kündigen und zu sehen, dass der neue AG einem mehr förderliche Zeiten anerkennt als der jetzige und man eventuell sogar in eine 11/4 oder 12/4 kommt

--- End quote ---
Also was den nun ?
Neuer AG oder nicht neuer AG?
Bitte nicht Behörde/Dienststelle mit AG verwechseln!
Bleibt jetzt das Land dein AG oder wechselst du den AG?

Wenn du beim gleichen AG bleibst, dann kann bei einer kompletten Beendigung des alten Vertrages (also Urlaub etc. alles finalisiert) und Abschluss eines neuen Vertrages er theoretisch dir förderliche Zeiten anerkennen.

Wenn der AG gewechselt wird erst Recht.

Nur mal zur Info wovon du redest:

--- Zitat ---§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen
Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

--- End quote ---

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 22.03.2023 11:44 ---Im Fall hier ist es egal, weil man nur in der E11-3 mindestens so viel verdient, wie in der E10-3, so dass stufengleich höhergruppiert wird. Bei der E10-3 auf E12, wäre es E12-2.

--- End quote ---
NEIN!
Im TV-L ist das Falsch.
Von der EG10 Stufe 3 kommt man in die EG12 Stufe 3!

oder ist 4178 (Eg11S3) etwa kleiner als 4040 (Eg12S2)!?
Es wird §17 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz angewendet!

2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte.

Casa:
Passt.

E10-3, Eingruppierung in E11-3 hätte stattgefunden, Ergebnis E12-3.

Danke.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version