Autor Thema: Entgeltstufe nach Elternzeit  (Read 2133 times)

Mina197622

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Entgeltstufe nach Elternzeit
« am: 22.03.2023 16:29 »
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage.
Ich bin seit August 21 in Elternzeit und habe davor 100%bei Entgeltstufe 9a gearbeitet.Jetzt möchte ich zum 01.09.23 zu 100% zurückkehren und mein Arbeitgeber sagt er kann mir nur 100% für Entgeltgruppe 8 anbieten.Ist das korrekt ?

MoinMoin

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #1 am: 22.03.2023 17:04 »
Nein

Mina197622

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #2 am: 22.03.2023 17:06 »
Ich arbeite bei einer Sparkasse.
9a wäre korrekt oder?
Was kann ich machen?

MoinMoin

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #3 am: 22.03.2023 17:10 »
Auf die Einhaltung des Arbeitsvertrages pochen.
Wenn der AG eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen will, dann kann man sich das noch überlegen.
Allerdings sind da ja durchaus gewisse Hürden, die der Ag da überklettern muss.

Mina197622

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #4 am: 22.03.2023 17:15 »
9a wäre die korrekte Einstufung auch wenn ich was anderes mache wie vor der elternzeit richtig ?

PiA

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #5 am: 22.03.2023 17:19 »
Nichts unterschreiben und "normal" zur Arbeit gehen.

Keine (einvernehmliche) Änderung des Arbeitsvertrags, insb. keine Änderung des Arbeitsumfanges und der übertragenen Tätigkeiten, heißt ab 01.09. Vollzeitstelle EG9a.

Evtl. eine kurze Anfrage beim Personalrat, ob dass der übliche Umgang mit Elternzeitrückkehrern ist...

Ist das überhaupt eine Aussage vom "Arbeitgeber", sprich von wem stammt die Aussage und ist derjenige befugt, für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten wirksam zu handeln?
Spoiler: Ein "einfacher" Fillial- oder Abteilungsleiter ist das in der Regel nicht.

Umgekehrt könnte der Arbeitgeber dich aber im Rahmen seines Direktionsrechts in eine andere Filiale versetzen oder dir andere EG9a-Tätigkeiten zuweisen.


9a wäre die korrekte Einstufung auch wenn ich was anderes mache wie vor der elternzeit richtig ?


Das kommt darauf an. Wenn Du der Übertragung anderer Tätigkeiten bzw. einer Änderung des Umfangs von Teilen deiner Tätigkeiten zustimmst und das zu einer anderen Eingruppierung führt, wäre eine andere Eingruppierung folgerichtig.

Wenn der AG dir ohne Änderung der vertraglichen Grundlagen nur "niederwertige" Tätigkeiten zur Bearbeitung zukommen lässt, müsstest Du dich ggf. dagegen wehren, da bin ich aber nicht im Thema.
« Last Edit: 22.03.2023 17:25 von PiA »

MoinMoin

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Antw:Entgeltstufe nach Elternzeit
« Antwort #6 am: 22.03.2023 17:26 »
9a wäre die korrekte Einstufung auch wenn ich was anderes mache wie vor der elternzeit richtig ?
Es ist die Eingruppierung nicht Stufung und man ist entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert.
Du hast Anspruch auf Tätigkeiten die zu einer 9a führen.
Alles andere wäre eine Arbeitsvertragsänderung, die nur einvernehmlich gemacht werden kann.

Also einfach zur Arbeit gehen, keine Tätigkeiten akzeptieren, die zu einer geringen Eingruppierung führen.