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Teilzeit 4 Tage Woche und Feiertage

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Rubble:
Hallo,

Ich habe eine Frage zum Thema Feiertagen und Teilzeit:  welche Regelung gilt für eine 4  Tage mit 20h/woche mit einem flexiblen und freien Tag nach Absprache, wenn in diese Woche ein Feiertag fällt? Beispiel Ostern: Karfreitag ist als Feiertag arbeitsfrei. Wie ist dann die Regelung bezüglich des freien Tages bei einer 4 Tage Woche? Gilt als dieser dann automatisch der Feiertag?

Danke vorab  :)

Prüfer SH:
Du machst an diesem Feiertag entsprechend "Überstunden" bzw erfolgt eine Anrechnung deiner täglichen Arbeitszeit. So zumindest bei uns.

Casa:
Dann sieht es so aus, dass die Arbeitsleistung von 4 Tagen x 5 Stunden an 4 von 5 Tagen die Woche zu erbringen ist. Der Arbeitgeber darf anweisen, welcher Tag davon frei ist und an welchen Tagen gearbeitet werden muss.

Sofern man stets Freitag oder stets Montag arbeiten will oder um stets Mittwoch frei haben will, muss das im Vertrag stehen.

MoinMoin:
Wer legt wann die Verteilung der wöchentlich Arbeitszeit fest?

Hast du tatsächlich eine 4t Woche und entsprechend auch weniger Urlaub oder hast du eine Gleichverteilung der Stunden, aber darfst -nach Absprache- selber Entscheiden welchen Tag du frei nimmst?


--- Zitat von: Casa am 22.03.2023 21:56 ---Dann sieht es so aus, dass die Arbeitsleistung von 4 Tagen x 5 Stunden an 4 von 5 Tagen die Woche zu erbringen ist. Der Arbeitgeber darf anweisen, welcher Tag davon frei ist und an welchen Tagen gearbeitet werden muss.

Sofern man stets Freitag oder stets Montag arbeiten will oder um stets Mittwoch frei haben will, muss das im Vertrag stehen.

--- End quote ---
Wenn man Teilzeit beantragt, dann muss mEn der AG die Wünsche des AN bzgl. der Zeitenverteilung  berücksichtigen und kann nicht einfach festlegen.
Wenn es einen Dienstplan gibt, dann kann er eher frei verteilen.

Casa:


--- Zitat ---§ 8 Abs. 2 TzBfG.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

§ 8 Abs. 5 TzBfG
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
--- End quote ---



--- Zitat ---Wenn man Teilzeit beantragt, dann muss mEn der AG die Wünsche des AN bzgl. der Zeitenverteilung  berücksichtigen und kann nicht einfach festlegen.
--- End quote ---

Da bin ich bei dir. Hier scheint es keinen Wunsch nach einer festen Verteilung zu geben. Ausfluss dessen ist die Verteilung der Arbeitstage nach dienstlicher Notwendigkeit, im Rahmen des Weisungsrechts.
Ein AN hat bei unterlassenem rechtzeitigem Wunsch zur Lage der Arbeitszeit später kein Wunschrecht mehr.

Jedenfalls aber hat der AN genau das bekommen was er wollte, eine flexible Verteilung der 4 Tage, abhängig von der betrieblichen Notwendigkeit seiner Arbeit.


§ 11 TVöD-VKA gibt auch nicht mehr her.

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