Autor Thema: Stellenplatzbeschreibung ädert sich, was heißt das für den Arbeitnehmer  (Read 5195 times)

Gordonhh

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Hallo,

ich bin neu hier und möchte eine Frage stellen welche mich beschäftigt, bei Onkel Google gibt es zwar viele rechtlichen Artikel, jedoch fehlen mir beim Puzzele einige Faktoren welche als Ausgangspunkt meiner Frage das Ergebnis verfälschen könnten.

Hier mal die Situation:

Eine Person wird zufällig auf eine Stelle aufmerksam, erkundigt sich bei dem Unternehmen über Stellenangebote, erhält jedoch die Aussage, dass eine Personalleasing Agentur  mit der Auswahl der Bewerber beauftragt ist.

Die Person bewirbt sich auf die Stelle des Hausmeisters "Technischer Dienst", die Agentur empfiehlt dem Unternehmen den Klienten und es kommt zu einem Arbeitsvertag.

Bis hier hat der neue Arbeitnehmer keine Stellenplatzbeschreibung gesehen, es wurde jedoch bei der Einstellung durch einen Bereichsleiter grob erklärt was die Tätigkeiten sind und welche nicht.

Viele Jahre Später gibt es eine Stellenplatzbeschreibung und diese wird zunehmend vielfältiger und von Teamleitern auf alle Hausmeister als Grundvoraussetzung angesehen.

Frage:
-Muss der genannte Arbeitnehmer sich an den aktuellen Stellenplatzbeschreibung richten?
-Wie geht der Arbeitnehmer damit um dass ihm Dienste zugewiesen werden welche bei der Einstellung nicht erwähnt wurden?
-Wie wirkt sich eine schriftlich fehlende Stellenplatzbeschreibung rechtlich aus? Kann mündlich überhaupt rechtlich wirksam sein? (Hierbei ist wichtig, dass der Bereichsleiter behaupten kann, jene Aussage niemals geäußert zu haben.

Der Arbeitsvertag ist zwiespältig zu betrachten, da nur wenig enthalten ist, lediglich Rahmenbedingungen werden erwähnt wie Urlaub und das übliche, jedoch geht nicht hervor welche Tätigkeit ausgeübt wird, es fehlt sogar die Berufsbezeichnung!

Bedanke mich für eure Hilfe.

Hoffe einige helle Köpfe angeregt zu haben.


Casa

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Mit wem besteht ein Arbeitsvertrag?


Welcher Tarifvertrag ist anzuwenden?

In welchem Bundesland spielt das Geschehen?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

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Der AG kann dir jederzeit andere Tätigkeiten zuweisen, da muss er dich nicht fragen.

Ausser wenn mit der Änderung eine Änderung des AVs einhergeht, dann geht das nur einvernehmlich.

Ein AV bedarf nicht der Schriftform, aber nur was schriftlich vorliegt ist gerichtlich leicht nachzuweisen.

In diesem Fall scheint eine Grundschwierigkeit zu sein, dass man nicht weiß, was vertraglich vereinbart wurde.

ChrisK

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MoinMoin, das würde ich so absolut nicht stehen lassen.
Es kommt hierbei auf die ART der Tätigkeit drauf an. Genau dieses Thema ist nämlich dann regelmäßig ein Thema, das vor Gericht geklärt wird.

Es kommt immer als Erstes darauf an, was im Arbeitsvertrag niedergelegt wurde. Beispiel: wenn ich als Busfahrer eingestellt wurde, dann kann man nicht einfach von mir verlangen, dass ich jetzt plötzlich als Toilettenputzer oder Straßenplaner unterwechs bin.

Und die Gerichte (BAG) unterscheiden hierbei nach folgendem:

BAG: Es gibt zwei Arten von „neuer“ Tätigkeit

1.    Eine neue Tätigkeit liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit lediglich modifiziert. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Postbote gesagt bekommt, er solle seine Briefe statt wie bisher im Bezirk A jetzt im Bezirk B austragen. Die eigentliche Arbeitsleistung (Austragen der Post) bleibt gleich.

2.    Eine neue Tätigkeit kann aber auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber eine ganz andere Tätigkeit verlangt als diejenige, die Inhalt des Arbeitsvertrages ist. Diese Variante läge vor, wenn der Postbote statt wie bisher Briefe auszutragen, jetzt bei der Instandhaltung der Postfahrräder mitarbeiten sollte. Die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung ändert sich.

BAG lehnt Versetzung kraft Direktionsrechts ab

Wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung lediglich modifiziert, kann der Arbeitgeber eine geänderte Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen zuweisen.
Ändert sich dagegen die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung, ist dies nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
 
Der Arbeitgeber kann sich also für die Versetzung der Klägerin von der Personal- in die Produktionsabteilung nicht auf sein Direktionsrecht berufen. Denn dann würde die Klägerin eine vollständig andere Arbeit verrichten als diejenige, zu der sie nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist.

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/duerfen-arbeitgeber-einseitig-eine-andere-taetigkeit-zuweisen/details/anzeige/


Ein Arbeitsvertrag muss nach einem Monat schriftlich niedergelegt werden. Und er muß folgendes enthalten:
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss gemäß NachwG auf jeden Fall folgende Punkte enthalten:

    Vertragsparteien
    Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
    Befristete Verträge: Dauer des Arbeitsverhältnisses
    Arbeitsort
    Vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit
    Kündigungsfristen
    Vereinbarte Arbeitszeit
    Erholungsurlaub
    Vergütung bzw. Gehalt
    Evtl. Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Wenn er das nicht hat, dann ist der Arbeitsvertrag nicht gültig. Ich glaube, ich muss nicht erklären, was ein ungültiger Arbeitsvertrag zur Folge hat.
Wie detailliert eine Tätigkeitsbeschreibung ist, variert je nach Position und Unternehmen stark. Mindestens sollte eine kurze Charakterisierung drin sein.
Ich würde aber dazu anwaltlichen Beistand hinzuholen. Gewerkschaften haben so etwas inklusive.
« Last Edit: 19.04.2023 19:35 von ChrisK »

MoinMoin

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MoinMoin, das würde ich so absolut nicht stehen lassen.
Es kommt hierbei auf die ART der Tätigkeit drauf an. Genau dieses Thema ist nämlich dann regelmäßig ein Thema, das vor Gericht geklärt wird.

Es kommt immer als Erstes darauf an, was im Arbeitsvertrag niedergelegt wurde.
Der AG kann dir jederzeit andere Tätigkeiten zuweisen, da muss er dich nicht fragen.

Ausser wenn mit der Änderung eine Änderung des AVs einhergeht, dann geht das nur einvernehmlich.

Ein Arbeitsvertrag muss nach einem Monat schriftlich niedergelegt werden. Und er muß folgendes enthalten:
Ist mir ehrlichgesagt neu, dass ein AV der Schriftform bedarf.  Seit wann ist das so und wo ist das geregelt. Das NachwG regelt nur eine schriftliche Ausführung über Dinge die zumeist im AV stehen.
Aber die kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit kann so offen sein, dass es alles und nichts bedeutet (Ausschreibungstext kann da mWn schon reichen)

Und ja der Koch kann idR nicht dazu verdonnert werden Busfahrer zu werden und umgekehrt.

ChrisK

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MoinMoin, das würde ich so absolut nicht stehen lassen.
Es kommt hierbei auf die ART der Tätigkeit drauf an. Genau dieses Thema ist nämlich dann regelmäßig ein Thema, das vor Gericht geklärt wird.

Es kommt immer als Erstes darauf an, was im Arbeitsvertrag niedergelegt wurde.
Der AG kann dir jederzeit andere Tätigkeiten zuweisen, da muss er dich nicht fragen.

Ausser wenn mit der Änderung eine Änderung des AVs einhergeht, dann geht das nur einvernehmlich.

Ein Arbeitsvertrag muss nach einem Monat schriftlich niedergelegt werden. Und er muß folgendes enthalten:
Ist mir ehrlichgesagt neu, dass ein AV der Schriftform bedarf.  Seit wann ist das so und wo ist das geregelt. Das NachwG regelt nur eine schriftliche Ausführung über Dinge die zumeist im AV stehen.
Aber die kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit kann so offen sein, dass es alles und nichts bedeutet (Ausschreibungstext kann da mWn schon reichen)

Und ja der Koch kann idR nicht dazu verdonnert werden Busfahrer zu werden und umgekehrt.

Ok, nach weiterer Recherche ziehe ich meine Aussage zurück.
In meinem Arbeitsumfeld werden sämtliche Verträge nur schriftlich geregelt. Genau aus der Erfahrung heraus, dass ohne Beleg immer das Gegenteil behauptet wird.
- Ich würde meine Texte weiter oben gerne entsprechend korrigieren, ist hier aber nicht möglich.

Für mich war das daher neu, dass Arbeitsverträge auch mündlich vereinbart werden können. Bietet sich im Handwerksbereich oder bei Köchen aber auch an. ("Ich brauche hier einen Koch für das und das Event. Hätten Sie Zeit?"). Alles andere wäre ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand.

Ich hätte dabei aber grauenhafte Bauchschmerzen. OP steht dabei mit einem Bein immer in der Situation, dass er betrogen wird. Will der AG ihn loswerden, setzt er ihn ohne eine genaue Tätigkeitsbeschreibung in den miesesten Bereichen ein. Und OP kann niemals belegen, dass er nicht dafür eingestellt wurde.

Ich würde hier wirklich dazu raten, einen entsprechenden Arbeitsvertrag auszuarbeiten.


MoinMoin

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Ich würde hier wirklich dazu raten, einen entsprechenden Arbeitsvertrag auszuarbeiten.
Außer wenn man dann einen schlechteren hat, als einen der mündlich vereinbart wurde und das BGB die Grundlage ist.  ;)