MoinMoin, das würde ich so absolut nicht stehen lassen.
Es kommt hierbei auf die ART der Tätigkeit drauf an. Genau dieses Thema ist nämlich dann regelmäßig ein Thema, das vor Gericht geklärt wird.
Es kommt immer als Erstes darauf an, was im Arbeitsvertrag niedergelegt wurde. Beispiel: wenn ich als Busfahrer eingestellt wurde, dann kann man nicht einfach von mir verlangen, dass ich jetzt plötzlich als Toilettenputzer oder Straßenplaner unterwechs bin.
Und die Gerichte (BAG) unterscheiden hierbei nach folgendem:
BAG: Es gibt zwei Arten von „neuer“ Tätigkeit
1. Eine neue Tätigkeit liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit lediglich modifiziert. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Postbote gesagt bekommt, er solle seine Briefe statt wie bisher im Bezirk A jetzt im Bezirk B austragen. Die eigentliche Arbeitsleistung (Austragen der Post) bleibt gleich.
2. Eine neue Tätigkeit kann aber auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber eine ganz andere Tätigkeit verlangt als diejenige, die Inhalt des Arbeitsvertrages ist. Diese Variante läge vor, wenn der Postbote statt wie bisher Briefe auszutragen, jetzt bei der Instandhaltung der Postfahrräder mitarbeiten sollte. Die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung ändert sich.
BAG lehnt Versetzung kraft Direktionsrechts ab
Wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung lediglich modifiziert, kann der Arbeitgeber eine geänderte Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen zuweisen.
Ändert sich dagegen die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung, ist dies nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitgeber kann sich also für die Versetzung der Klägerin von der Personal- in die Produktionsabteilung nicht auf sein Direktionsrecht berufen. Denn dann würde die Klägerin eine vollständig andere Arbeit verrichten als diejenige, zu der sie nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/duerfen-arbeitgeber-einseitig-eine-andere-taetigkeit-zuweisen/details/anzeige/Ein Arbeitsvertrag muss nach einem Monat schriftlich niedergelegt werden. Und er muß folgendes enthalten:
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss gemäß NachwG auf jeden Fall folgende Punkte enthalten:
Vertragsparteien
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
Befristete Verträge: Dauer des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsort
Vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit
Kündigungsfristen
Vereinbarte Arbeitszeit
Erholungsurlaub
Vergütung bzw. Gehalt
Evtl. Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Wenn er das nicht hat, dann ist der Arbeitsvertrag nicht gültig. Ich glaube, ich muss nicht erklären, was ein ungültiger Arbeitsvertrag zur Folge hat.
Wie detailliert eine Tätigkeitsbeschreibung ist, variert je nach Position und Unternehmen stark. Mindestens sollte eine kurze Charakterisierung drin sein.
Ich würde aber dazu anwaltlichen Beistand hinzuholen. Gewerkschaften haben so etwas inklusive.