Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Jobwechsel, wie lange kann mich mein Arbeitgeber zwingen zu bleiben
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 24.03.2023 09:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 24.03.2023 09:08 ---
--- Zitat von: Jule450 am 24.03.2023 07:48 ---Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen? Es ist die gleiche Tätigkeit.
--- End quote ---
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.
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Aus da stellt sich die Frage, ob es der selbe Arbeitgeber bleibt. Falls ja, wäre es eine Höhergruppierung, da wäre entsprechend der Höhergruppierungsmatrix bzw. tariflicher Regelungen die Stufe zu ermitteln.
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Jaein, wenn es eine neuer AV beim gleichem AG ist, dann wäre es keine HG und der AG kann wieder förderliche Zeiten anerkennen.
Organisator:
--- Zitat von: MoinMoin am 24.03.2023 09:43 ---
--- Zitat von: Organisator am 24.03.2023 09:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 24.03.2023 09:08 ---
--- Zitat von: Jule450 am 24.03.2023 07:48 ---Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen? Es ist die gleiche Tätigkeit.
--- End quote ---
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.
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Aus da stellt sich die Frage, ob es der selbe Arbeitgeber bleibt. Falls ja, wäre es eine Höhergruppierung, da wäre entsprechend der Höhergruppierungsmatrix bzw. tariflicher Regelungen die Stufe zu ermitteln.
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Jaein, wenn es eine neuer AV beim gleichem AG ist, dann wäre es keine HG und der AG kann wieder förderliche Zeiten anerkennen.
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Stimmt. Daher freue ich mich auf die Antwort der TE, da die Klärung selber AG / anderer AG wesentlich ist.
Casa:
Praktisch alle öffentlichen Universitäten sind Körperschaften des öR und damit eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Zudem dürfte eine unmittelbare Zugehörigkeit einer Universität zu einer Stadt allenfalls in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen einschlägig sein. Freilich nur, wenn die Stadt als Arbeitgeber gemeint ist und nicht lediglich räumlich - was ich vermute ("innerhalb der Stadt zur Universität").
Warten wir mal ab wer nun vormaliger Arbeitgeber ist.
RsQ:
--- Zitat von: Jule450 am 24.03.2023 08:13 ---Nein, der Arbeitgeber ist ein anderer. Bei meiner Vorgängerin haben sie es getan, sie musste mich 2 Monate einarbeiten und durfte nicht gehen.
--- End quote ---
Dann lagen diese zwei Monate aber noch im Rahmen ihrer regulären Kündigungsfrist?!
Wenn man regulär bspw. zum 31.07. kündigt, kann einen doch nichts und niemand zwingen, über den 31.07. hinaus zu arbeiten. Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Oder geht es um eine gewisse Unlust, nach Einreichen der Kündigung noch bis zum Inkrafttreten der Kündigung (= Termin des Arbeitsverhältnis-Endes) zu arbeiten?
Jule450:
Nein, ich möchte natürlich bis zum Schluss dort arbeiten, aber es heißt immer, solange keiner gefunden wird der den Job machen will, kann der Inhaber nicht gehen. Ich sehe es ja auch so, Kündigungsfrist ist Kündigungsfrist. Ich arbeite in Berlin, würde von einer Behörde zu einer Universität wechseln.
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