Die Probezeit beträgt drei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf fünf Jahre verlängert werden. Die Entscheidung hierüber liegt letztlich allein beim Dienstherrn. Vordienstzeiten als Tarifbeschäftigter im ÖD können eine Verkürzung der Probezeit begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit quasi unverändert weiter geführt wird. (Beispiel: Ein Lehrer im Angestelltenverhältnis wird später in das Beamtenverhältnis berufen.) Hier sollte man meiner Meinung nach aber erstmal ein Jahr abwarten, ob der Dienstherr von sich aus auf diese Idee kommt. Explizit danach zu fragen, könnte die Frage nach der Motivation aufkommen lassen, denn anders als bei der Probezeitkündigung im Arbeitsverhältnis muss eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch in der Probezeit irgendwie begründet werden. Das ist also keine Willkürentscheidung, sondern es muss etwas vorfallen, was dazu führt, dass die Bewährung verneint wird. Mit Ausnahme von gesundheitlichen Problemen wird dies fast immer etwas mit dem Verhalten des Beamten zu tun haben...