Autor Thema: Erfahrungsstufen übernommen von SaZ zum Referendar und später Lehrer?  (Read 1244 times)

Referendar2025

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Hallo zusammen,

ich hoffe, ich bin im richtigen Unterforum.
Ich bin SaZ 13 und nach altem BFD-Recht gehe ich nach 11 Jahren unter Freistellung des militärischen Dienstes an eine Uni und absolviere einen Master, der mich zum Referendariat an beruflichen Schulen in BaWü befähigt.
Der Master wird voraussichtlich mit Auslandsjahr insgesamt 3 Jahre gehen, sodass ich vermutlich ein Jahr nach DZE in das Referendariat einsteigen werde. 
Kann mir jemand sagen, wie es sich mit den Erfahrungsstufen verhalten wird?
Inwiefern können diese übernommen werden bzw. wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?
Vielen Dank!

Asperatus

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Das Unterforum Beamte Baden-Württemberg wäre korrekt gewesen, da sich die Frage nach den Landesbesoldungsgesetz Bade-Württemberg richtet.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 2 LBesGBW wird dir die Zeit als SaZ voll als Erfahrungszeit anerkannt werden. In Baden-Württemberg steigt das Grundgehaltin den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts (§ 31 Abs. 2 S. 1 LBesGBW). Demnach würdest du in Stufe 5 kommen und bereits ein Jahr Erfahrung für den nächsten Stufenaufstieg haben (wenn nicht noch andere Zeiten anerkennt werden (können)). Die Stufe 5 erhältst du, wenn du zum Beamten auf Probe ernannt wirst. Während des Referendariats bekommst du Anwärterbezüge und bist Beamter auf Widerruf, für die es keine Stufen gibt und die auch keine Erfahrungszeiten bewirken. Anwärterbezüge zählen nicht zu den Dienstbezügen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW).


Matze1986

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als kleine Ergänzung:

Die Zeiten als SaZ sind natürlich auch Ruhegehaltsfähig, ebenso wie die Zeit zwischen DZE und Ernennung zum Beamten auf Probe (Also die Zeit als BaW).

blauesviereck

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A13 startet in Stufe 5. Stufen 1-4 existieren nicht. Es könnte sich daher eine höhere Stufe ergeben.


Das Unterforum Beamte Baden-Württemberg wäre korrekt gewesen, da sich die Frage nach den Landesbesoldungsgesetz Bade-Württemberg richtet.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 2 LBesGBW wird dir die Zeit als SaZ voll als Erfahrungszeit anerkannt werden. In Baden-Württemberg steigt das Grundgehaltin den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts (§ 31 Abs. 2 S. 1 LBesGBW). Demnach würdest du in Stufe 5 kommen und bereits ein Jahr Erfahrung für den nächsten Stufenaufstieg haben (wenn nicht noch andere Zeiten anerkennt werden (können)). Die Stufe 5 erhältst du, wenn du zum Beamten auf Probe ernannt wirst. Während des Referendariats bekommst du Anwärterbezüge und bist Beamter auf Widerruf, für die es keine Stufen gibt und die auch keine Erfahrungszeiten bewirken. Anwärterbezüge zählen nicht zu den Dienstbezügen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW).

Asperatus

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Die Besoldungstabelle 2023 Baden-Württemberg sieht als Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 die Stufe 3 vor. Demnach würde Referendar2025 durch seine 13-jährige Erfahrungszeit als ehemaliger SaZ in Stufe 7 einsteigen, wobei die Stufenlaufzeit zur nächsten Stufe vier Jahre beträgt.

Beim flüchtigen Blick ins Landesgesetz war ich von der gleichen Regelung wie im Bund ausgegangen. Vielleicht wäre im Zweifel doch im Fachforum für die Landesbeamten nachzufragen.

Mir ist insb. folgendes noch unklar: § 31 Abs. 3 S. 1 LBesGBw sagt: "Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird." Dies wäre dann mit Erennung zum SaZ der Fall. Sind hier die Stufenlaufzeiten des LBesGBw oder des BBesG maßgeblich? Wie ist damit umzugehen, dass die derzeitige Besoldungstabelle erst bei A7 beginnt, als SaZ vermutlich aber zunächst ein Grundgehalt einer niedrigeren Besoldungsstufe gezahlt wurde?

Andererseits sagt § 31 Abs. 7 S. 1 LBesGBw: "In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt." Wird hier das Soldatenverhältnis wie ein Beamtenverhältnis behandelt oder nicht?